Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

Der verwaltungsrechtliche Teil des UWG (Art. 16–20 UWG) regelt die Preisbekanntgabe an Konsumenten. Es geht darum, Missbräuche bei fehlenden oder irreführenden Preisangaben zu bekämpfen sowie Markt- und Preistransparenz zu schaffen. Das UWG statuiert eine obligatorische Preisbekanntgabe für sämtliche Waren sowie für diejenigen Dienstleistungen, welche der Bundesrat bezeichnet.

Mängel im geltenden Recht

Mängel sind im geltenden Recht auf drei Ebenen auszumachen: Bei einzelnen Geschäftspraktiken, in der Rechtsdurchsetzung einschliesslich Informationsaustausch mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden und bei der Preistransparenz von Dienstleistungen.

• Mangelhafte Regelung einzelner Geschäftspraktiken

Als mangelhaft erwiesen haben sich das Fehlen eines klaren Tatbestands für Offerten betreffend Registereinträge und für Schneeballsysteme sowie die beschränkt taugliche Bestimmung über missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; Art. 8 UWG).

Adressbuchschwindeleien

Der Missbrauch mit untransparenten Offertformularen für Einträge in Register aller Art mit geringem oder gar keinem Nutzen ist enorm (siehe Anhang 1). Opfer sind KMU genau so wie Grossbetriebe, Verwaltungen und Freiberufliche. Die Akquirierungsmethoden sind zahlreich. Anzutreffen sind vor allem folgende Methoden:

Werbeschreiben

Die Werbeschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis werden oft massenhaft und in Form von Formularen versendet. Es wird suggeriert, der Eintrag in ein Branchenverzeichnis sei gratis. Zu diesem Zweck ist die Geschäftsadresse im Formular bereits vorgedruckt. Der Empfänger wird aufgefordert, die Korrektheit der Geschäftsadresse zu überprüfen, allfällige Änderungen vorzunehmen und die von ihm angebotenen Dienstleistungen und Produkte einzutragen, um auf der idealen Werbeplattform dabei zu sein.

Oft werden unentgeltliche und entgeltliche Dienstleistungen sprachlich und auch in der Anordnung des Texts so vermengt, dass der eilige Leser glaubt, das gesamte Angebot sei gratis. Im Kleingedruckten verstecken sich die meist schwerfällig formulierten Vertragsklauseln mit ungewollten Folgen: Die Unterzeichnung und Retournierung des Formulars führt zum Abschluss eines Auftrags, der eine minimale Laufzeit von ein bis drei Jahren aufweisen kann. Die Kosten pro Jahr liegen in der Regel zwischen CHF 800.- und CHF 1’700.- (€ 496 bis € 1054).

Unaufgeforderte Telefonanrufe oder Telefaxe

Eine beliebte Methode besteht auch in der Vortäuschung, es existiere bereits ein laufender Insertionsauftrag. Falls der Angerufene kein Interesse an der Weiterführung des Auftrags habe, solle er das gefaxte Formular unterzeichnen und retournieren, um das Auftragsverhältnis aufzulösen. Aber: Mit der Unterzeichnung und Retournierung des Formulars wird erst ein entgeltlicher Auftrag abgeschlossen !

Als Rechungen verschleierte Offerten

Mitunter versenden unseriöse Anbieter Rechnungen ähnelnde Offerten für Einträge in Branchenverzeichnisse. Sie erwecken gegenüber dem Empfänger den Eindruck, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Der Vertrag wird allerdings erst mit der Bezahlung der Rechnung abgeschlossen. Beliebte Zielscheiben sind neue Marken- oder Firmeninhaber. Der Versand der „Rechnung“ unmittelbar nach der Publikation der neuen Marke oder der neuen Firma im Schweizerischen Handelsamtsblatt ist kein Zufall; die Empfänger glauben, eine Rechnung

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