Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

Hafen für Schwindler und Betrüger zur Verfügung stellt. Andererseits wird auch das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen gesteigert.

Eine bessere Information der Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet mehr Markt- und Preistransparenz, zwei wesentliche Parameter, damit die Konsumentinnen und Konsumenten die ihnen in einer Marktwirtschaft zukommende Steuerungsfunktion wahrnehmen können. Eine Verbesserung der Information steigert ihr Vertrauen in den Markt, was ein wesentlicher Antriebsfaktor der wirtschaftlichen Entwicklung ist.

Prüfpunkt 4. Alternativen. Die Alternative zu den Registerbetrügereien wäre die Abstützung auf das geltende Recht. Die Erfahrungen seit der Einführung des Klagerechts des Bundes im Jahre 1992 haben aber gezeigt, dass das geltende Recht für eine effiziente Eindämmung dieser Geschäftsmethoden nicht genügt. Die Alternative zur Überführung der Schneeballsysteme ins UWG wäre das Zuwarten auf die Weiterführung der Totalrevision des Lotteriegesetzes. Was die allgemeinen Geschäftsbedingungen betrifft, wäre auch eine Regelung im OR oder in Spezialgesetzen denkbar. Tatsache ist aber, dass die AGB bereits im UWG geregelt sind, wo den Konsumentenorganisationen auch die Klageberechtigung eingeräumt wird. Die Änderung des UWG bewirkt weitgehende Eurokompatibilität in diesem Bereich. Was die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch mit ausländischen Lauterkeitsbehörden betrifft, gibt es keine Alternativen. Grenzüberschreitende Betrügereien haben stark zugenommen. Soweit sie ihren wirklichen oder scheinbaren Ursprung in der Schweiz haben, schaden sie dem Ansehen der Schweiz als seriöser Wirtschaftsstandort. Die Alternative zur Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes im UWG wäre die Beibehaltung des Status quo, das heisst Beschränkung auf transnationale Sachverhalte zum Schutz des Ansehens der Schweiz. Für den Inlandbereich könnten als Alternative finanzielle Anreize geschaffen werden, dank derer sich Konsumentenorganisationen sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände stärker und vermehrt für die Überwachung der Lauterkeit des Wettbewerbs engagieren würden. Selbstredend müssten für die Abgeltung dieser Tätigkeit entsprechende Bundesgelder zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls teurer zu stehen käme ein Systemwechsel auf das Verwaltungsstrafrecht, wonach unlautere Praktiken besonderer Tragweite direkt von den Bundesbehörden verfolgt würden. Dies hätte zudem einen gewissen administrativen Überbau zur Folge. Ein völliges Untätigwerden würde hingegen bedeuten, dass sich die Privaten bei unlauteren Handlungen von besonderer Tragweite nach wie vor selber wehren müssten. Dies käme einer Belohnung des Einsatzes unlauterer Geschäftspraktiken gleich.

Prüfpunkt 5. Zweckmässigkeit im Vollzug. Die Kantone sind bereits heute für die Anwendung der PBV zuständig und die entsprechenden Gewerbepolizeistellen haben in diesem Bereich einschlägige Erfahrung. Insoweit könnten die neuen Vollzugsaufgaben bestehenden Institutionen übertragen werden. Bei Unlauterkeitsfällen, die das öffentliche Interesse gefährden, würde die Klageberechtigung beim Bund liegen, wie es heute für unlautere Sachverhalte mit Auslandsbezug bereits der Fall ist.

4. Verhältnis zur Legislaturplanung

Im Rahmen der Legislaturplanung 2007-2011 lässt sich die Änderung des UWG unter Leitlinie 1 "Den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken" subsumieren. Diese nennt als Ziel 1, den "Wettbewerb im Binnenmarkt verstärken und die Rahmenbedingungen verbessern".

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b BV trifft der Bund Massnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu erwähnen ist auch Artikel 97 BV, wonach der Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten trifft. Wesentlich ist ferner, dass den Konsumentenorganisationen im Bereich des UWG die gleichen Rechte zustehen wie den Berufs-

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