Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

Bundesgesetzen56. Wesentlich ist, dass der Datenempfänger zusichert, Gegenrecht zu halten und die Daten nur für die Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens zu bearbeiten.

Die Leistung der Rechtshilfe richtet sich nach den für die Rechtshilfe massgebenden Normen. Ein entsprechender Verweis im UWG hätte bloss deklaratorischen Charakter und erübrigt sich daher. Falls in einem besonderen Fall einmal Verdacht bestünde, dass auf dem Weg der Amtshilfe die Anforderungen der Rechtshilfe umgangen werden sollen, so würde die zuständige Amtsstelle vor der Leistung der Amtshilfe mit dem BJ/Internationale Rechtshilfe Rücksprache nehmen und, falls der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, vom anderen Staat eine Zusicherung verlangen, dass er die Daten nicht in einem Strafverfahren verwendet, für das die Leistung von Rechtshilfe wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre.

Artikel 23 Absatz 1 und 3 (neu)

Absatz 1 wird bloss mit den beiden neuen Tatbeständen in den Artikeln 3a und 3b ergänzt. Bei Widerhandlung gegen diese beiden Strafbestimmungen gilt die gleiche Strafandrohung wie für die übrigen in Artikel 23 aufgeführten Straftatbestände.

Absatz 3 räumt dem Bund, soweit er klageberechtigt ist, die vollen Parteirechte ein und ermächtigt ihn, Rechtsmittel einzulegen.

Artikel 27 Absatz 2

Die Bestimmung legt die Pflicht der kantonalen Behörden fest, sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse im Zusammenhang mit dem UWG unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

3. Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Während die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender betrügerischer Geschäftspraktiken sowie die Vollzugsaufsicht im Bereich der Preisbekanntgabe57 einschliesslich Dienstleistungen mit dem jetzigen Personalbestand der betroffenen Dienste abgedeckt werden kann, stellt die Weiterentwicklung des Klagerechts der Eidgenossenschaft eine Unbekannte dar. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit Unlauterkeitsfällen besonderer Tragweite, welche das öffentliche Interesse gefährden, sind aber realistischerweise zwei zusätzliche Stellen notwendig, um die entsprechenden Interventionen, je nachdem in der Deutsch- oder West-/Südschweiz, vornehmen zu können.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Strafverfolgung nach UWG und PBV ist bereits heute Sache der Kantone. Die Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes kann allenfalls zu einer Mehrbelastung von Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden führen. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass eine Zivil- oder Strafklage immer das letzte Mittel ist und erst eingereicht wird, wenn Abmahnungen oder Verhandlungen mit den Urhebern unlauterer Praktiken nicht zum Ziel führen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Klagerecht des Bundes zum Ansehensschutz führt nur

56 Vgl. Art. 142 des Kollektivanlagengesetzes, SR 951.31; Art. 38 des Börsengesetzes, SR 954.1; Art. 22 Kulturgütertransfergesetz, SR 444.1; Art. 7 des Embargogesetzes, SR 946.231; Art. 31 Geldwäschereigesetz, SR

955.0.

57 Art. 23 PBV 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 22/27