Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

vom Institut für Geistiges Eigentum oder vom zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zu erhalten. Mit der Einzahlung des fraglichen Geldbetrags schliessen sie gegen ihren Willen einen Auftrag ab, statt die angeblich geschuldete Gebühr zu bezahlen.

Agenten

Auch im Zusammenhang mit Agenten, die unaufgefordert Unternehmen aufsuchen, können sich nach der Unterzeichnung des ungelesenen Formulars unliebsame Überraschungen ergeben. Manche Agenten beteuern, der Eintrag sei gratis. Andere wiederum täuschen vor, es gehe lediglich darum, mit der Unterschrift das Telefonverzeichnis aufzudatieren oder die Korrektheit der Angaben zu bestätigen. Oftmals wird auch behauptet, mit der Unterschrift werde lediglich bestätigt, der Agent habe das betreffende Unternehmen aufgesucht. Wer allerdings den Beteuerungen der Agenten blind vertraut und unterzeichnet, riskiert, gegen seinen Willen einen mehrjährigen Auftrag abzuschliessen, der mit hohen Kosten verbunden ist.

Fazit: Die Schwindeleien für Einträge in nutzlose Register werden in weiten Kreisen als grosses Ärgernis empfunden. Die Erfahrungen, die der Bund mit Unternehmen gemacht hat, die von der Schweiz aus weltweit nutzlose Register vertreiben, belegen, dass das geltende UWG den lauterkeitsrechtlichen Rahmen nicht in befriedigendem Masse zu setzen vermag. Dies mit dem Ergebnis, dass entsprechende Unternehmen jahrelang, nämlich bis zu einem höchstrichterlichen Entscheid2, KMU und sonstige Firmen und Institutionen übertölpeln können, oftmals mit dem Ergebnis, dass einzelne Sachverhalte verjährt sind.

Schneeballsysteme

Die für die Totalrevision des Lotteriegesetzes eingesetzte Expertenkommission schlug in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2002 und in dem damit einhergehenden Gesetzesentwurf vor3, die sog. Schneeballsysteme aus der Verordnung vom 27. Mai 19244 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV) herauszulösen und im UWG zu regeln. Schneeballsysteme wie z.B. Kettenbriefe kennzeichnen sich dadurch, dass sie in irgend einer Form mit Geldeinsatz verbunden sind oder pyramiden- bzw. lawinenähnliche Verkaufs- und Vertriebssysteme darstellen wie etwa diejenigen des European Kings Club (EKC). Die bisherige Anbindung der Schneeballsysteme im Lotteriegesetz ist in erster Linie historisch zu erklären – im Jahre 1938 gab es noch kein UWG – und nur bedingt sachlich zu begründen5.

Die Totalrevision des Lotteriegesetzes wurde im Mai 2004 vom Bundesrat sistiert, da die Kantone im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagen hatten, die Missstände im Lotterie- und Wettbereich selber zu beheben. Aus diesem Grunde kam es u. a.. nicht zur geplanten Überführung der Bestimmung über die Schneeballsysteme ins UWG. Dies soll im Rahmen der jetzigen UWG-Änderung nachgeholt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Schaffung eines griffigeren Instrumentariums gegen missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist zum wiederholten Male eine Forderung der Eidg. Kommission für Konsumentenfragen (EKK)6. Sie ist darüber hinaus auch immer wieder Gegenstand par-

2 Etwa BGE 129 IV 49 und BGE 129 IV 305.

3 http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2002/3.html

4 SR 935.511

5 Die Schneeballsysteme wurden zusammen mit den lotterieähnlichen Unternehmungen im Jahre 1938 in die LV integriert (AS 54 237); vgl. Gunther Arzt, Lehren aus dem Schneeballsystem: in Festschrift für Koichi Miyazawa, Baden-Baden, 1995, S. 519 ff. 6 Die letzte diesbezügliche Empfehlung zu Handen des Bundesrats datiert vom 6. November 2007. Die früheren Empfehlungen der EKK stammen vom 12.6.1997 und vom 3.6.2003. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 6/27