Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten
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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD
Amtes wegen. Deutschland und Österreich, die wie die Schweiz einen privatrechtlichen Ansatz zur Überwachung der Lauterkeit des Wettbewerbs kennen, mussten auf Grund der nachstehend genannten EU-Verordnung für die grenzüberschreitende Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken eine nationale Zentralstelle schaffen. Im nationalen Bereich werden Überwachungsaktionen von Verbraucherschutzorganisationen von den jeweiligen Bundesbehörden subventioniert35.
In der EU regelt die bereits erwähnte Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz36 den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten. Artikel 14 der Verordnung äussert sich zum Informationsaustausch mit Drittländern, wobei die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Datenschutzvorschriften Voraussetzung ist. Artikel 18 der genannten Verordnung enthält eine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Amtshilfeabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten, um die Zusammenarbeit auch gegen grenzüberschreitende Betrügereien zu intensivieren. Die gleiche Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene eine zuständige Behörde als zentrale Verbindungsstelle zu benennen, welche die Kooperationsaufgaben und den Informationsaustausch wahrnimmt (Art. 4).
Die Leitlinien der OECD über den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gegen grenzüberschreitende betrügerische und täuschende Geschäftspraktiken37 fordern die Mitgliedstaaten auf, die für einen besseren Informationsaustausch und eine effizientere Zusammenarbeit notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Preisbekanntgabe für Dienstleistungen
Während im Bereich der Preisbekanntgabepflicht für Waren zwischen der EU und der Schweiz weitgehende Analogie festzustellen ist38, gibt es Unterschiede bei der Preisbekanntgabe für Dienstleistungen. In der EU ist die Preisdeklaration punktuell geregelt für Konsumkredite39, Fernabsatz von Finanzdienstleistungen40, grenzüberschreitende Überweisungen41, Pauschalreisen42, im Fernabsatz43 und beim sog. Time Sharing44. Diese Richtlinien verlangen
35 Siehe für Deutschland "Verbraucherzentrale Bundesverband", www.vzbv.de; für Österreich "Verein für Konsumenteninformation VKI": www.konsument.at
36 FN 21.
37 FN 22.
38 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.
39 Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit, ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.
40 Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
41 Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25; diese Richtlinie wird per 30.10.2008 aufgehoben und abgelöst durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. Artikel 37 dieser Richtlinie enthält vorvertragliche Informationspflichten bezüglich aller Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung.
42 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
43 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
44 Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.
2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 16/27