Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

• Neuer Tatbestand, welcher den Rahmen der Lauterkeit von Offerten für Register-

einträge klar festlegt (Art. 3a Entwurf):

Der neue Tatbestand zählt die einzelnen Elemente auf, welche notwendigerweise auf einer Offerte für einen Eintrag in ein Adressverzeichnis oder Firmenregister aufzuführen sind. Dabei geht es darum, auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots, die Laufzeit des Vertrags, den von dieser abhängigen Gesamtpreis sowie auf die Verbreitung und Form der Publikation hinzuweisen. Dabei sind diese Informationen in grossen Buchstaben, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache anzubringen. Der Versand von Rechnungen für eine Registereintragung soll verboten sein, wenn kein vorgängiger Auftrag dazu ergangen ist. Die Bestimmung orientiert sich an den vom Bundesgericht für Offertrechnungen entwickelten Grundsätzen13 sowie am Ehrenkodex des Schweizerischen Adressbuchverlegerverbandes14.

• Neuer Tatbestand, welcher die Unlauterkeit von Schneeballsystemen festschreibt (Art. 3b Entwurf)

Das bisher in der LV vorgesehene Verbot der Vertriebssysteme nach dem Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip wird ins UWG überführt. Neu soll jedoch ein Katalog mit Abgrenzungskriterien in das Gesetz aufgenommen werden, die eine bessere Unterscheidung der illegalen Schneeballsysteme von den legalen sog. Multi-Level-Marketing-Systemen ermöglichen sollen. Bei einem Schneeball- oder Pyramidensystem geht es in den meisten Fällen um eine aggressive Umverteilung von Geldern von der Pyramidenbasis in Richtung Spitze der Pyramide, die häufig mit einem speziellen Waren- oder Dienstleistungsvertrieb gekoppelt und dadurch getarnt ist. Die Schneeballsysteme sind im umliegenden Ausland in der Regel im Lauterkeits- oder Konsumentenschutzrecht geregelt. Die künftige Regelung dieser Materie im UWG ist daher naheliegend.

• Griffigere Ausgestaltung der bestehenden AGB-Bestimmung (Art. 8 UWG)

Mit einer Korrektur der geltenden AGB-Bestimmung im UWG, u. a. mit der Streichung der Textpassage "in irreführender Weise", soll neben der Kontrolle der Vertragsabschlussmodalitäten (Bst. a) eine abstrakte Inhaltskontrolle von AGB (Bst. b) ermöglicht werden. Das heisst, AGB könnten vom Richter auf Grund ihres Inhalts als unlauter erklärt werden. Die geänderte Bestimmung entspräche damit der vom Bundesrat in der Antwort auf die Motion der Rechtskommission Minderheit Leuthard zum Ausdruck gebrachten Absicht15, auch wenn sie mit dem seinerzeit vom Bundesrat vorgeschlagenen Tatbestand16 nicht vollständig identisch ist. Zwar wird in der Rechtslehre zum Teil die Meinung vertreten, die AGB seien entweder im Obligationenrecht oder in einem Spezialgesetz zu regeln. Die hier vorgesehene Korrektur hat den Vorteil der Kürze für sich. Schliesslich ist es naheliegend, das Problem dort zu regeln, wo bereits eine zentrale Regelung besteht, nicht zuletzt mit dem Vorteil, dass es sich erübrigt, in diversen Spezialgesetzen (wie etwa im Versicherungsvertragsgesetz) Sonderregelungen einzufügen. Kommt hinzu, dass den Konsumentenorganisationen im UWG die Klageberechtigung zusteht17.

13 BGE 129 IV 49 (E. 2.5); ferner in: sic! 4/2003, 354 ff.

14 Ehrenkodex für die Mitglieder des Schweizerischen Adressbuch- und Datenbankverleger-Verbands (Ziff. 7); www.sadv.ch/html/ehrenkodex_sadv.html

15 Siehe FN 7.

16 Botschaft zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II 1094.

17 Art. 97 Abs. 2 BV; Art. 10 Abs. 2 Bst. b UWG. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 9/27