Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten
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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD
Ursprungs, die sich gegen Betroffene im Ausland richten und das Ansehen des Wirtschaftsstandortes schädigen, vorgehen zu können27. Das SECO, dem die Wahrnehmung des Klagerechts übertragen ist28, hat denn auch schon in einer Vielzahl von Fällen entsprechende Klagen oder Strafanträge eingereicht. Diese Fälle betreffen insbesondere unlautere Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von esoterischen und pseudomedizinischen Produkten, Gewinnspielen und -versprechen, Eintragungsofferten für private Firmen- und Markenregister usw. Da sich diese Interventionsmöglichkeit des Bundes auf grenzüberschreitende Fälle beschränkt, sind in der Schweiz ansässige Opfer unlauterer Praktiken diskriminiert. Sie können nicht auf eine staatliche Intervention hoffen, wenn sie Opfer unlauterer Geschäftspraktiken grossen Stils geworden sind. Dies hat schon dazu geführt, dass sich der Bund für eine Klage auf ausländische Opfer stützen musste, um auch den inländischen Betroffenen einen gewissen Schutz zukommen zu lassen29.
Anstelle der Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes, das an das vom UWG den privaten Klägern zur Verfügung stehende prozessuale Instrumentarium anknüpft, wäre auch denkbar, die Verletzung kollektiver Interessen durch unlauteres Geschäftsgebaren dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes zu unterstellen. Dies hätte zur Folge, dass die Strafuntersuchung nicht mehr in die Kompetenz der Kantone fallen, sondern von den Bundesbehörden ausgeübt würde. Da dies einen gewissen administrativen Überbau zur Folge hätte, sieht der Entwurf von dieser Variante ab.
Ebenfalls denkbar wäre, die Verteidigung kollektiver Interessen privaten Organisationen mit entsprechender Abgeltung zu übertragen. So könnten allenfalls Branchenverbände oder Konsumentenorganisationen mit finanziellen Anreizen motiviert werden, unlautere Geschäftspraktiken besonderer Tragweite vor Gericht zu tragen. Der Entwurf sieht von diesem Modell ab, da es um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht, welche weder mit denjenigen von Branchenverbänden noch mit solchen der Konsumentenorganisationen identisch sein müssen. Zudem verfügen die Bundesbehörden über einschlägige Erfahrung mit dem UWG verfügen und haben im Zusammenhang mit dem Klagerecht des Bundes zum Ansehensschutz der Schweiz auch das prozessuale Know-how aufgebaut haben, womit Synergien am besten genutzt werden können.
In jüngerer Zeit haben sich zweifelhafte Geschäftspraktiken verbreitet, erwähnt seien wiederum die Internetbetrügereien, welcher in kürzester Zeit eine Vielzahl von Personen zum Opfer fallen. In solchen Fällen sollten die Bundesbehörden unter Nennung der involvierten Firmen die Öffentlichkeit informieren können. Damit kann die Entstehung weiteren Schadens zumindest gemildert werden. Im Einzelfall braucht es eine entsprechende Abwägung zwischen den gefährdeten Interessen der Öffentlichkeit und dem publik zu machenden Geschäftsgebaren des involvierten Unternehmens.
• Da das UWG bis jetzt keine Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsbehörden enthält, muss dafür eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden. Informationsaustausch ist unumgänglich und findet schon deshalb statt, weil rund die Hälfte aller eingehenden Beschwerden von ausländischen Partnerbehörden stammen. Betrügereien, sei es an Konsumenten oder an KMU, machen seit langem nicht mehr vor Landesgrenzen halt. In Schweizer Haushalte flattern irreführende Gewinnversprechen mit einem Postfachabsender in Australien oder den USA. Umgekehrt nutzen ausländische Be-
27 BBl 1992 I 356
28 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Februar 1993 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.3. 29 Exemplarisch der in der Fragestunde des Nationalrates vom 18. Dezember 1995 angesprochene Fall (95.5222 – Fra. Gysin Hans Rudolf. Geschäftspraktiken der Firma Vidamed. Ansehen der Schweiz). 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 13/27