Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

den ausländischen Aufsichtsbehörden geht es der Natur der Sache nach um Lauterkeits- oder Konsumentenschutzbehörden. Um auch keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, wie sie einzelnen Vernehmlassungen im Rahmen der KIG-Revision im Jahre 2005 zugrunde lagen, sei Folgendes klar gestellt: Der Informationsaustausch mit ausländischen Aufsichtsbehörden bezieht sich bloss auf denjenigen Bereich, wo dem Bund das Klagerecht nach Artikel 10 UWG zukommt. Es geht also nicht um Amts- oder Rechtshilfe in den klassischen UWG-Bereichen des Individualschutzes (Bsp. Verwechslung mit einem anderen Kennzeichen, Leistungsschutz, Herabsetzung des Mitbewerbers usw.).

Die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch trägt auch der Entwicklung in der EU und OECD Rechnung, welche Massnahmen gegen grenzüberschreitende unlautere Geschäftspraktiken erlassen (EG)21 oder in Form von Soft Law ausgearbeitet (OECD)22 haben.

• Kleinere Anpassungen im strafrechtlichen Teil (Art. 23 Abs. 3 Entwurf):

Dem Bund sollen in den von ihm mittels Strafantrag eingeleiteten Strafverfahren die vollen Parteirechte zukommen und er soll Rechtsmittel einlegen können.

1.2.3 Verbesserung der Preistransparenz für Dienstleistungen (Art. 16 Entwurf)

Der vorliegende Entwurf schlägt einen Systemwechsel betreffend die Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen vor: Gleich wie Waren sollen Dienstleistungen dem Grundsatz nach der Preisbekanntgabepflicht unterstellt sein. Der Bundesrat erlässt dann in der Ausführungsverordnung einen Ausnahmekatalog für diejenigen Dienstleistungen, bei denen eine Unterstellung problematisch oder spezialrechtlich geregelt ist (z. B. massgeschneiderte Angebote, Versicherungsdienstleistungen). Damit wird verhindert, dass der Katalog der unterstellten Dienstleistungen sich ins Unüberblickbare ausweitet. Die Preisbekanntgabepflicht gilt nur für Dienstleistungsangebote gegenüber Konsumenten.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Die Stärkung sowohl des materiellen Lauterkeitsschutzes wie auch der Rechtsdurchsetzung verbessert letztlich die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen. Das Institut des lauteren Wettbewerbs und damit die Qualität desselben werden gestärkt. Die Begründung der einzelnen Änderungen findet sich unter den Ziffern 1.1. und 1.2. Ergänzend kann auf Folgendes hingewiesen werden:

• Um dem Adressbuchschwindel Herr zu werden, müssten die lauterkeitsrechtliche Gene-

ralklausel (Art. 2 UWG) und das Irreführungsverbot (Art. 3 Bst. b UWG) konsequent im Dienste der Lauterkeit des Wettbewerbs ausgelegt werden. Oftmals scheuen sich aber die Gerichte vor dem Ermessen, das ihnen die Auslegung dieser Grundsatzbestimmungen abfordert und schützen damit die Täter statt die Opfer. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Adressbuchschwindel nach wie vor eine Spitzenstellung in der Rangliste der gemeldeten Geschäftsmethoden einnimmt. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Statistik in Anhang 1 verwiesen. Diese zeigt, dass die Registerbetrügereien während der letzten drei Jahren stets weit mehr als die Hälfte aller beim SECO eingegangenen Beschwerden ausmachten. Dabei kommen über 90% der Beschwerden aus dem Ausland und betreffen Unternehmen in der Schweiz, die den Schweizer Markt von ihren dubiosen Angeboten aus-

21 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz"), ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27. 22 Leitlinien der OECD über den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gegen grenzüberschreitende betrügerische und täuschende Geschäftspraktiken, Juni 2003 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 11/27