Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten
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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD
sparen. Die Schweizerische Lauterkeitskommission überschrieb ihre Pressemitteilung vom Februar 2006, mit der sie den Tätigkeitsbericht 2005 lancierte, mit dem Titel "Das Jahr der fragwürdigen Register". Über ein Viertel aller bei ihr eingegangenen Beschwerden hatten Offerten für Einträge in Register und Verzeichnisse betroffen. Gemäss Tätigkeitsbericht 2007 derselben Kommission bezogen sich im vergangenen Jahr 14.2% der Beschwerden auf Registereintragsofferten23.
Wie schwer sich die Gerichte mit der Anwendung der UWG-Grundsatzbestimmungen tun, zeigte sich im Fall der Firma XY AG aus Zug. Ab 1993 versandte sie weltweit an Unternehmen sog. Offertrechnungen, d. h. Offerten für einen Registereintrag in Form einer Rechnung. Eine Vielzahl von Unternehmen, vor allem arbeitsteilig organisierte, glaubte, es handle sich um die Rechnung für eine bezogene Leistung. Sie zahlten die Rechnung, womit sie einen mehrjährigen Insertionsvertrag eingingen. Das mittels Strafklage von der Eidgenossenschaft eingeleitete Strafverfahren war nach mehr als acht Jahren zu Ende, als das Bundesgericht die von der Beklagten verwendeten Offertrechnungen als irreführend beurteilt hatte24. Eine Reihe von Formularen war wegen eingetretener Verjährung nicht mehr überprüfbar. Fazit: Die XY AG konnte während mehr als acht Jahren ihre betrügerischen Methoden weiterbetreiben. Eine Bestimmung, welche die Grundanforderungen bezüglich Transparenz einer vertraglichen Verpflichtung, des Preises und der Vertragsdauer festlegt, schafft deshalb Rechtssicherheit und hilft dem Gericht, zu einer schnellen Entscheidung zu kommen.
• Der Regelungsbedarf der Schneeballsysteme ist ausgewiesen. Sie sind - wie bereits erwähnt - seit den 30er-Jahren des vorigen Jahrhunderts in der LV als lotterieähnliche Veranstaltung verboten. Dies deshalb, weil findige Köpfe sie stets von neuem benutzen, um zum schnellen Geld zu kommen. Es sei auf die diesbezüglichen Warnungen des BJ hingewiesen, die dieses beim Marktauftritt eines neuen Schneeballsystems publiziert25. Vorliegend geht es um die Überführung des Schneeballsystem-Verbots ins UWG.
• Für die Begründung einer griffigeren Regelung der AGB im UWG sei auf die Ausführungen in den Ziffern 1.1 und 1.2 verwiesen. Hier sei bloss wiederholt, dass die AGB bereits im UWG geregelt sind (Art. 8 UWG) und es naheliegend ist, sie in diesem Umfeld griffiger zu gestalten als auf dem Weg diverser Spezialgesetze (wie etwa im Versicherungsvertragsgesetz).
• Weite Kreise in der Bevölkerung verstehen es nicht, dass die Eidgenossenschaft nur klagen kann, wenn im Ausland ansässige Unternehmen oder Konsumenten von unlauteren Geschäftspraktiken Schweizer Unternehmen betroffen sind, nicht aber, wenn Unternehmen und Konsumenten in der Schweiz Opfer von Betrügereien sind. Sie sehen darin eine ungerechtfertigte Diskriminierung. Der Entwurf will diesen Zustand korrigieren und gleiche Rechte schaffen. Dies hätte zur Folge, dass die Eidgenossenschaft gegen unlautere Praktiken eines bestimmtes Ausmasses vorgehen könnte, unabhängig ob sie aus dem In- oder Ausland kommen. Voraussetzung wäre die Gefährdung kollektiver und nicht bloss individueller Interessen. Wie dargelegt, ist die Eidgenossenschaft heute zu einer Zivilklage oder zum Stellen eines Strafantrages berechtigt, wenn sie es zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind26. Bezweckt ist damit, gegen unlautere Verhaltensweisen schweizerischen
23 Tätigkeitsbericht 2007 der Schweizerischen Lauterkeitskommission, S. 22; siehe www.lauterkeit.ch
24 BGE 129 IV 49 (E. 2.5); ferner in: sic! 4/2003, 354 ff.
25 Pressemitteilungen vom 13.8.2001 betr. Noni-Saft und vom 10.9.2002 betr. die Teilnahme an Schenkkreisen; http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2001/2001-08-13.html und http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2002/2002-09-10.html
26 Art. 10 Abs. 2 Bst. c i. V. mit Art. 23 UWG. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 12/27