Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

Offertcharakter erkennen kann, haben bloss Alibifunktion. Es gibt keinen sachlichen Grund, eine Offerte in einer derartigen Aufmachung zu gestalten. Soweit aber eine solche Aufmachung aus irgendwelchen Gründen ausnahmsweise geboten sein sollte, ist in grossen Buchstaben an hervorgehobener Stelle in verständlicher Sprache und für jeden Adressaten sofort ohne weiteres erkennbar festzuhalten, dass das Formular keine Rechnung, sondern lediglich eine Offerte darstellt."48

Artikel 3b Schneeballsysteme (neu)

Was die Regelung der sog. Schneeballsysteme betrifft, so soll das generelle Verbot dieser Vertriebssysteme nach dem Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip beibehalten werden. Diese Vertriebssysteme sind dadurch charakterisiert, dass dem Abnehmer Vorteile erwachsen, die weniger im Verkauf einer Ware oder Dienstleistung liegen, als vielmehr in der Anwerbung neuer Personen als Teilnehmende im System (Abs. 1). Es geht also in den meisten Fällen um eine aggressive Umverteilung von Geldern von der Pyramidenbasis in Richtung Spitze der Pyramide, die häufig mit einem speziellen Waren- oder Dienstleistungsvertrieb gekoppelt und dadurch getarnt ist. Absatz 2 stipuliert eine gesetzliche Vermutung für ein verbotenes Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem, wenn sich die Zahl der Teilnehmer schnell und unkontrollierbar erhöhen kann und zusätzlich zwei der sechs in den Buchstaben a

- f genannten Kriterien erfüllt sind. Die dort aufgeführten Kriterien sind geeignet, unlautere Schneeballsysteme zu charakterisieren. Um eine Abgrenzung gegenüber dem Network Marketing zu erlauben, lässt der Entwurf die Unlauterkeitsvermutung erst greifen, wenn zusätzlich mindestens zwei Kriterien erfüllt sind. Dies im Unterschied zum seinerzeitigen Vernehmlassungsentwurf des EJPD vom 9.12.200249. Die in Absatz 2 verankterte Vermutung kann im Übrigen vom Beschuldigten widerlegt werden.

Artikel 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Der erste Satz von Artikel 8 stipuliert neu, dass die Verwendung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in den Fällen von Buchstabe a oder b unlauter ist, unabhängig davon, ob dies in irreführender Weise geschieht oder nicht. In den folgenden beiden Fällen können vorformulierte AGB zu Unlauterkeit führen:

• Wenn sie in gegen Treu und Glauben verstossender Weise von der unmittelbar oder sinn-

gemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen (Bst. a). Damit sollen die Abschlussmodalitäten eines Vertrages einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle unterzogen sein. Im Gegensatz zum seinerzeitigen Vorschlag des Bundesrates aus dem Jahre 198350 genügt für die Unlauterkeit nicht bloss die erhebliche Abweichung von der unmittelbar oder sinngemässen gesetzlichen Ordnung, sondern die erhebliche Abweichung muss in Treu und Glauben widriger Weise geschehen. Dies deshalb, weil es nicht anstössig sein kann, von einem Gesetz abzuweichen, das der Gesetzgeber erklärtermassen bloss als dispositiv betrachtet hat. AGB, die vom dispositiven Recht abweichen, sollen nicht unter dem Generalverdacht stehen, unlauter zu sein, weil sie von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung (erheblich) abweichen. Das die Unlauterkeit charakterisierende Element ist der Verstoss gegen Treu und Glauben. Dieser kann darin bestehen, dass die AGB irreführend, unklar, verwirrend oder untransparent gestaltet oder formuliert sind. Aber auch der von AGB ausgehende Überrumpelungseffekt kann unter die Beurteilung nach Treu und Glauben fallen.

48 BGE 129 IV 49 Erwägung 2.5.

49 http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/gesellschaft/gesetzgebung/lotteriegesetz.Par.0004.File.tmp/entw-lgd.pdf

50 BBl 1983 II 1094. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 18/27