Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten
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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD
trügerbanden die relativ liberale Rechtsordnung der Schweiz zu ihren Gunsten aus, indem sie mit Hilfe von Schweizer Firmen, Postfächern oder Scheinfirmen weltweit dubiose Angebote streuen. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Statistiken in Anhang 1 verwiesen, welche zeigen, dass die beim Bund eingehenden Beschwerden aus dem Ausland in den letzten Jahren massiv zugenommen haben. Neben ihren positiven Auswirkungen trägt die Globalisierung auch dazu bei, dass grenzüberschreitende Betrügereien stetig im Aufwind begriffen sind. Dabei profitieren Schwindler davon, dass auf ihre Betrügereien nach wie vor das jeweilige nationale Recht anwendbar ist, das zumeist auf lokaler Ebene vollzogen wird. Während die Möglichkeiten für globalen Austausch von Waren und Dienstleistungen in vielen Bereichen dank des Internets buchstäblich grenzenlos geworden sind, müssen davon profitierende Betrügerinnen und Betrüger lokal verfolgt werden. Dies bedingt einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden, der oftmals erschwert wird durch nicht existierende rechtliche Grundlagen zur Amts- und Rechtshilfe. Die vorne erwähnten Leitlinien der OECD vom 11. Juni 2003 zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor grenzüberschreitenden betrügerischen und irreführenden Handelspraktiken fordern deshalb die Mitgliedstaaten auf, die für einen besseren Informationsaustausch und eine effizientere Zusammenarbeit notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Mit den neuen Rechtsgrundlagen könnten zwei der fünf OECD-Empfehlungen konkretisiert werden:
- Die Verbesserung der Zusammenarbeitsmechanismen in Bezug auf Benachrichtigung, Informationsaustausch sowie Unterstützung bei Ermittlungen;
- Die Verbesserung der Möglichkeit, ausländische Konsumentinnen und Konsumenten vor innerstaatlichen Unternehmen und innerstaatliche Konsumentinnen und Konsumenten vor ausländischen Unternehmen zu schützen, die sich betrügerischer oder irreführender Handelspraktiken bedienen.
1.4 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
Da es bei der vorliegenden UWG-Änderung um die Verbesserung bloss einzelner Anliegen geht, erfolgt der Rechtsvergleich mit Blick auf die einzelnen Revisionspunkte und nicht global zum gesamten Lauterkeitsrecht.
Regelung des Adressbuchschwindels
Soweit überblickbar kennt nur das Fürstentum Liechtenstein eine analoge Regelung des Adressbuchschwindels30. Dabei ist die Situation in Liechtenstein teilweise mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar: Ausländisch beherrschte Firmen lassen sich hier nieder und überziehen die Welt mit zweifelhaften Angeboten für Einträge in irgendwelche nutzlose Register. Die Schädigung des Ansehens des jeweiligen Wirtschaftsstandorts ist die Folge. Belgien hat einen etwas breiteren Lösungsansatz, indem es kostenlose Angebote für Waren oder Dienstleistungen verbietet, wenn der Antrag auf Inanspruchnahme des Angebots nicht von jeglichem Bestellschein getrennt ist31. Auf die Praxis des Adressbuchhandels übertragen heisst das, dass die Werbung für Gratiseinträge auf dem Bestellformular nicht mit kostenpflichtigen Einträgen vermengt werden darf.
30 Art. 3 Bst. n des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 240. 31 Art. 23 Ziff. 14 des belgischen Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 14/27