Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 27 Seiten

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Begleitbericht deutsch definitiv nach Prüfung GS EVD

die Angabe des tatsächlich vom Konsumenten zu bezahlenden Preises in der vorvertraglichen Phase, oftmals auch noch als notwendiger Inhalt im Vertrag selbst. Deutschland kennt eine Preisbekanntgabepflicht für sämtliche Waren und Leistungen45. Auch Österreich sieht eine Preisbekanntgabepflicht für Leistungen, die Konsumenten angeboten werden, vor46.

2. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 3a Angebote für Registereinträge (neu)

Regelungsgegenstand sind gemäss Buchstabe a Offertformulare, Korrekturangebote oder ähnliche Mittel, mit denen für Insertionen in gedruckte oder elektronische Verzeichnisse wie Branchen-, Telefon-, Marken- oder sonstige Register geworben wird. Erfasst sind auch unmittelbare Angebote für solche Eintragungen, sei es per persönlicher Vorsprache zum Beispiel an der Réception eines Unternehmens oder per Telefon. Werden solche Dienstleistungen angeboten, so muss

• in grossen Buchstaben

• an gut sichtbarer Stelle und

• in verständlicher Sprache

auf folgende Punkte hingewiesen werden:

• die Entgeltlichkeit des Angebots

• die Laufzeit des Vertrages

• den von der Laufzeit abhängigen Gesamtpreis

• die Verbreitung der Publikation und

• die Form der Publikation.

Um die Unlauterkeit auszulösen, genügt es, dass einer der obgenannten Punkte nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise genannt ist.

Buchstabe b erklärt den Versand von Rechnungen für Registereintragungen als unlauter, sofern zum Voraus kein entsprechender Auftrag erteilt worden ist. Das Bundesgericht schliesst im nachfolgend ausgeführten Entscheid die Versendung von Offertrechnungen im Grundsatz aus. Der Schweizerische Adressbuchverlegerverband erklärt sie in seinem Ehrenkodex ebenfalls als verpönt.

Artikel 3a ist bezüglich der Art und Weise des Transparentmachens vom Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Dezember 200247 inspiriert. In jenem Entscheid beurteilte das Bundesgericht bestimmte Offertrechnungsformulare für Einträge in ein Telefaxverzeichnis als unlauter, da sie Rechnungen täuschend ähnlich seien. Im Einzelnen führte das Bundesgericht Folgendes aus: "Die Formulare, die angesichts ihrer Aufmachung und einzelner darin enthaltener Angaben Rechnungen täuschend ähnlich sind, sind auf Irreführung der Adressaten angelegt und dazu auch geeignet; die Vermerke und Hinweise, aus denen der geneigte Leser allenfalls den

45 § 1 und 5 der Preisangabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197).

46 § 1 Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (BGBl. 146/1992).

47 BGE 129 IV 49, Erwägung 2.4 und 2.5; ferner in: sic! 4/2003, 354 ff. 2008-05-29/149 \ COO.2101.104.5.1249512 17/27