Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

BS findet, dass Art. 8 lit. b präzisiert werden sollte, da sonst vertraglich vereinbarte Abweichungen vom gesetzlich geregelten Vertrag wie z.B. Wegbedingung der Haftung aller Art bei Banken ebenfalls durch die Gerichte erfasst werden könnten.

NE, SZ, SP, Acsi, FRC, kf, SKS sowie EKK und WEKO fordern gleichzeitig eine entsprechende Änderung des OR. Es wird auf den Entwurf im Zusammenhang mit der Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) aus dem Jahre 2005 verwiesen, auf den ein entsprechender OR-Entwurf abzustellen habe. Eine Regelung im OR gebe Rechtssicherheit für alle Parteien. Im OR sei auch die Nichtigkeitsfolge missbräuchlicher AGB zu verankern. SZ fügt ferner an, dass die wichtigsten in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Regeln zur Kontrolle der AGB in die Gesetzgebung aufgenommen werden sollten.

Nach dem SVV erübrigt sich mit der vorliegenden UWG-Bestimmung eine OR-Revision. Ein zivilrechtliches Nebeneinander einer AGB-Kontrolle nach UWG und OR dürfe es nicht geben. Es sei deshalb eine Abstimmung mit einschlägigen Vorlagen des Eidg. Finanzdepartements (Versicherungsvertragsgesetz9) nötig.

Acsi, FRC, kf und SKS weisen darauf hin, dass Handlungsbedarf gegen einseitig zulasten des Konsumenten formulierte AGB gegeben sei, was durch ständige, bei ihren Organisationen eingehende Beschwerden belegt sei. Der Handlungsbedarf sei auch durch die entsprechenden Empfehlungen der EKK zuhanden des Bundesrates erkennbar. Die im jetzigen UWG enthaltene Regelung hätte wegen des Zusatzes „in irreführender Weise“ eine eindeutige Definition der Missbräuchlichkeit verhindert. Im Übrigen dürfe in keinem EU-Land das Kleingedruckte in Kaufverträgen und Versicherungspolicen so missbräuchlich sein wie in der Schweiz. Die Konsumentenorganisationen führen als praktische Beispiele einer ungleichen Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Anbieter und Konsumenten die folgenden an: 1. Fair-Use-Regel in den AGB der Cablecom: Die Cablecom könne zwischen 16 und 24 Uhr den Internetzugang vorübergehend sperren, wenn ein Kunde das Internet zu stark nutze. Mit anderen Worten: Wenn Cablecom die Funktionsfähigkeit des Netzes nicht mehr garantieren könne, sei der Kunde schuld, weil er das Netz gebraucht habe. 2. Hin- und Rückflug bei Swiss: Die AGB der Swiss hielten fest, dass der Rückflug ohne eine Rückerstattung verfalle, wenn der Kunde den Hinflug nicht wahrnehme.

Baumeister und FMB weisen darauf hin, dass es der Realität entspreche, dass die Bauherren den kleinen und mittleren Unternehmen ihre AGB aufzwängen. In jüngster Vergangenheit seien bei Vertragsabschlüssen immer wieder missbräuchliche oder zumindest unklare und zweideutige AGB verwendet worden. Dies führe immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten mit unsicherem Ausgang. Nach FMB würden diese AGB oft von der natürlichen Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien abweichen. Deshalb dürfe Art. 8 nicht zu restriktiv interpretiert werden. Für die Baumeister geht der neue Art. 8 in die richtige Richtung. Es sei jedoch auf Grund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie z. B. „Treu und Glauben“ damit zu rechnen, dass dieser nicht ein wesentlich wirksameres Mittel zur Bekämpfung des Missstandes darstelle.

3.4.2 Befürworter einer Regelung, die sich stärker am geltenden Art. 8 UWG orientiert

WEKO und SAV schlagen vor, im geltenden Art. 8 UWG bloss die Worte „in irreführender Weise“ zu streichen, ohne weitere Änderungen vorzunehmen. Aus wettbewerbspolitischer Sicht ist Art. 8 UWG laut WEKO grundsätzlich zu begrüssen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die gesetzliche Verankerung einer AGB-(Inhalts-) Kontrolle nicht vorzugsweise (auch) im OR erfolgen sollte, wobei auf den erläuternden Bericht der Expertenkommission vom 31. Juli 2006 zum Vorentwurf „Gesamtrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG“ verwiesen wird. Die Expertenkommission habe die Ansicht vertreten, dass eine allgemeingültige AGB-Inhaltskontrolle in einem neuen Art. 20a OR vorzusehen sei. Sollte dies noch aktuell sein, müsse dies mit Art. 8 UWG koordiniert werden. Zum vorgeschlagenen Art. 8 sei inhaltlich zu bemerken, dass die Version im Vorentwurf, welche bloss die ersatzlose Streichung des Einschubs „in irreführender Wei-

9 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), SR 221.229.1 2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 11/25