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Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

Mitteilungspflicht über Endentscheide (Art. 27 Abs. 2 UWG) mit der Befugnis des Bundes, Rechtsmittel einzulegen (23 Abs. 3 Entwurf), nicht ausreichend wäre.

ProMarca erachtet die Änderungen der Strafbestimmungen gemäss Art. 23 Abs. 1 als notwendig und nicht riskant. Ausserdem würden die Parteirechte des Bundes zu einer grösseren Transparenz und Effizienz in der Strafverfolgung führen und dem UWG zu mehr Durchsetzungskraft verhelfen.

Ww&p plädiert dafür, die über Art. 10 Abs. 3 Entwurf-UWG abgedeckten Fälle als Offizialdelikte auszugestalten. Damit könne verhindert werden, dass die öffentliche Hand Strafantrag stelle.

Einzig Sava, SDV, SW und VDF lehnen die Änderungen ab. SDV und SW halten es für fragwürdig, dass der Staat selbst Strafantrag stellen könne. Dies sei eine versteckte Einführung des Offizialdeliktes in das Wettbewerbsstrafrecht. Der VDF ist der Ansicht, dass die Strafandrohung mit Freiheitsentzug zu weit gehe. Eine richtig bemessene Geldstrafe bringe genügende Abschreckung mit sich.

3.9 Weitere Anregungen

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlagen Ergänzungen zu der jetzigen Vorlage vor.

FR, SZ, UR, SP, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS fordern ebenfalls Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr, zu unadressierten Werbesendungen und zu irreführenden Gewinnversprechen. Die letztgenannte Geschäftspraxis will auch BL verbieten. GR möchte Gewinnversprechen, welche Leute dazu bewegen sollen, an Verkaufsveranstaltungen zu gehen, erfassen. Ebenso sollen Aufforderungen zur Mitwirkung bei dubiosen Geldtransfers als unlauter erklärt werden. Konkret angesprochen wird das Inaussichtstellen eines beträchtlichen Gewinnes bei der Mithilfe, Kontoguthaben z. B. eines verstorbenen Potentaten ins Ausland zu transferieren. Als Gewinn wird ein prozentualer Anteil an der millionenhohen Depotsumme versprochen, wobei der um Hilfe Gebetene zuerst eine Akonto-Zahlung leisten muss. Die Betrügerei bestehe darin, dass der versprochene Gewinn ausbleibe, aber auch die geleistete Akontozahlung verloren sei. ZH will Gewinnspiele und Wettbewerbe statt im Lotterierecht ebenfalls im UWG regeln. Dies sei sachgerecht, da es bei Gewinnspielen und Wettbewerben im Kern sehr oft um Verkaufsförderaktionen gehe.

BS weist darauf hin, dass Art. 24 UWG noch Sanktionen androht, welche das geltende Strafrecht nicht mehr kennt. NE schlägt eine Namensänderung des Gesetzes vor: „Loi fédérale contre la concurrence déloyale et contre les pratiques commerciales déloyales“.

SP, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS erachten die Revision als nicht vollständig. Der elektronische Geschäftsverkehr müsse zwingend berücksichtigt werden. Übernommen werden solle der ausgearbeitete Gesetzesvorschlag des BJ, welcher vom Gesamtbundesrat am 09.11.2005 abgelehnt worden sei. Es sei auch notwendig, das vom Bundesrat anerkannte Recht zur Verweigerung der Annahme von unadressierten Werbesendungen explizit zu regeln. Die SP unterbreitet diesbezüglich einen Textvorschlag zu einem neuen Artikel 3 Buchstabe p UWG. Auch die Problematik der unlauteren Gewinnversprechen sei einer Regelung im UWG zu unterwerfen. Es wird deshalb ein neuer Artikel 3 Buchstabe q UWG vorgeschlagen, in Anlehnung an die Richtlinie 2005/29/EG. Im Übrigen sei es notwendig, auch im OR die relevanten Anpassungen vorzunehmen. Das UWG diene einzig der wettbewerbsrechtlichen Lauterkeit, jedoch bleibe bei konkreten Vertragsstreitigkeiten die Rechtsanwendung unklar.

Auch nach EKK sind die Baustellen mit den jetzigen Vorschlägen noch nicht vollständig behoben. In einer nächsten Etappe seien Bestimmungen zum elektronischen Geschäftsverkehr zu ergänzen. Ferner sei das UWG an die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken anzupassen. Zudem seien die Empfehlungen der OECD umzusetzen (Leitlinien 2003 zum Schutz der Konsumenten vor grenzüberschreitenden betrügerischen und irreführenden Handelspraktiken).

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