Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten
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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08
Economiesuisse und TCS befürchten, die Ausdehnung des Klagerechts des Bundes könnte bei der abstrakten Inhaltskontrolle von AGB zu weitgehende Eingriffe des Staates in die Vertragsfreiheit nach sich ziehen. Nach economiesuisse müssten zumindest diese Eingriffsmöglichkeiten des Bundes klar und restriktiv festgehalten werden. Die Formulierung des Art. 10 Abs. 3 sei auf jeden Fall zu offen. Diese Meinung wird auch von der FRP geteilt, derzufolge der Begriff „Kollektivinteressen“ unklar sei.
Der SVV weist darauf hin, dass das Versicherungswesen bereits einer umfassenden Missbrauchsaufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) unterstehe. Auf Grund dieser aufsichtsrechtlichen Regulierung könne die vorgeschlagene Ausdehnung des Klagerechtes des Bundes auf nationale Sachverhalte für Versicherungsdienstleistungen keine Geltung haben. Ohnehin halte man die vorgeschlagene Ausdehnung für ordnungspolitisch fragwürdig.
SW und SDV schlagen vor zu prüfen, ob anstelle der Ausweitung des Klagerechts des Bundes nicht die nach UWG legitimierten Konsumentenorganisation finanziell entschädigt werden könnten.
Die in Art. 10 Abs. 4 vorgeschlagene Informationsmöglichkeit des Bundes wird grundsätzlich begrüsst. Nach BS müsste aber nicht nur der Bundesrat, sondern auch die klageberechtigte Verwaltungsbehörde (SECO) für die Information zuständig sein. ZH findet den Begriff „Firma“ zu eng. Nach SBV werde die Befugnis des Bundes, die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen unter Nennung der entsprechenden Firmen zu informieren, eine deutlich abschreckende Wirkung haben.
Nach economiesuisse sollte ein öffentliches Interesse für das Ergreifen einer solcher Massnahme nicht genügen, sondern es müsse ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen. Zudem sei vor einer Information der Öffentlichkeit die Unlauterkeit des entsprechenden Verhaltens gerichtlich festzustellen. Diese Meinung wird auch vom SVV vertreten. SGV und VDF befürchten, die Informationsmöglichkeit könnte zu Vorverurteilungen („name and shame“) mit allen damit verbundenen Schäden führen.
TCS, FRP und VDF lehnen die Informationsmöglichkeit des Bundes gemäss Art. 10 Abs. 4 Entwurf ab. Nach TCS gebe es keine genauen Evaluationskriterien betreffend Voraussetzungen für eine Veröffentlichung. Die FRP hält die Massnahme für nicht praktikabel, da sie wohl in der Regel zu spät erfolgen würde. Der VDF hält die Information der Öffentlichkeit ohne vorhergehendes rechtliches Verfahren für rechtsstaatlich bedenklich.
3.6 Pflicht zur Preisbekanntgabe für Dienstleistungen (Art. 16 UWG- Entwurf)
Art. 16 Pflicht zur Preisbekanntgabe
1 Für Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben.
2 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Preisen und Trinkgeldern. Er kann dabei ins-
besondere aus technischen oder aus Sicherheitsgründen Ausnahmen von der Pflicht zur
Preisbekanntgabe vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben Spezialregelungen zur Preisbekanntgabe in anderen Erlassen des
Bundes, insbesondere für messbare Güter und Leistungen die Bestimmungen von Artikel
11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen.
Die Kantone begrüssen grossmehrheitlich die Ausdehnung der Preisbekanntgabepflicht auf alle Dienstleistungen, wie auch CVP, SP, kv schweiz, SBV, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf und
SKS, EKK, WEKO, Baumeister, Coop, FER, GST, HS, Migros, ProMarca, VDF und VSK.
2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 15/25