Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten
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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08
Nach BS und Coop gibt es keine sachlichen Gründe, welche die Ungleichbehandlung zwischen Waren und Dienstleistungen und zwischen den verschiedenen Dienstleistungen mit Bezug auf die Preisbekanntgabepflicht rechtfertigen könnten. Klärungsbedarf besteht nach Meinung von BS aber für Dienstleistende im Gesundheitssektor, insbesondere das Verhältnis zum TARMED, aber auch zu Leistungen, welche nicht nach TARMED abgerechnet würden, sowie zu den Spitaltarifen. SZ tritt dafür ein, dass vom Grundsatz der Preisbekanntgabepflicht nur in gut begründeten Fällen abgewichen werden dürfe. Demgemäss erscheine die Formulierung in Abs. 2 „... insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen...“ etwas vage.
Kritische Stimmen gibt es vor allem im Zusammenhang mit dem den Kantonen übertragenen Vollzug. GE fügt an, der Bundesrat müsse die Preisbekanntgabe für die unterstellten Dienstleistungen sowie die Ausnahmen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden festlegen. Es gelte zu verhindern, dass den kantonalen Vollzugsstellen in Anbetracht der Vielfalt der unterstellten Dienstleistungen ein zu grosser Vollzugsaufwand erwachse. Auch für die CVP ist die vorgeschlagene Regelung nur akzeptabel, wenn sie unbürokratisch, massvoll und pragmatisch umgesetzt werde. Gewisse Vorbehalte gegenüber dem Vollzug von Art. 16 UWG bringt auch der SVV an. Die Kontrollen durch die lokalen Behörden seien im Anzeigefall anspruchsvoll, wenn nicht gar aussichtslos. Die Gesetzesänderung müsse unbedingt von Massnahmen begleitet sein, die diese Prozesse vereinfachten.
Nach SP, Acsi, FRC, kf und SKS müssten im Vollzug der Preisbekanntgabe grosse Anstrengungen gemacht werden. Verschiedene Erhebungen hätten jeweils Mängel in der Gesetzesbeachtung gezeigt. Nach wie vor würde eine Regelung der Preisbekanntgabe im KIG anstelle des UWG bevorzugt. Bei einer solchen Lösung wäre die Nichtangabe des Preises nicht bloss abstrakt unlauter, sondern es würde dem Konsumenten die Möglichkeit gegeben, eine Vertragsverletzung einzuklagen.
Die EKK beantragt, den Grundsatz der gut sichtbaren und leicht lesbaren Preisangabe im UWG (und nicht bloss in der PBV11) festzulegen. Art. 16 Abs. 2 UWG sei entsprechend zu ergänzen.
Die WEKO bringt bezüglich des Art. 16 UWG folgenden Vorbehalt an: Massnahmen zur Verbesserung der Markttransparenz seien aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zwar grundsätzlich positiv zu werten, könnten jedoch auch kollusionsfördernd wirken, indem sie z.B. Rückschlüsse auf die Kostenstrukturen bei den Anbietern bzw. auf deren Preispolitik oder auf andere Elemente der Geschäftpolitik erlauben würden. Dies würde die Ausübung von unzulässigen abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 Kartellgesetz12) erleichtern, was verhindert werden solle. In diesem Zusammenhang weist die WEKO auch auf den möglichen materiellen Widerspruch zwischen Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 PBV mit Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Kartellgesetz hin. Wenn eine Preisempfehlung eines Herstellers an Händler weitgehend befolgt werde, könne dies zu einer unzulässigen vertikalen Wettbewerbsabrede führen.
Der VSK weist darauf hin, dass bei einer Mehrzahl der Bankdienstleistungen der Preis nicht zum Voraus bestimmbar sei.
Die FDP betrachtet die Ausweitung der Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Dienstleistungen mit Skepsis. Zwar könne sie sich die Bekanntgabepflicht für Dienstleistungen grundsätzlich vorstellen. Allerdings sei es wichtig, dass sie nicht die Einzelheiten der Preisgestaltung, sondern nur den Totalpreis inklusive aller Leistungen umfasse. Sonst werde der Aufwand für die Unternehmen zu gross. Der Bundesrat habe in der Botschaft aufzuzeigen, wie er die Bekanntgabepflicht umzusetzen gedenke. Zudem seien Ausführungen zu machen, ob bestimmte Branchenleistungen (etwa Bankdienstleistungen) in globo von der Bekanntgabepflicht ausgenommen werden könnten.
11 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV), SR 942.211. 12 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251. 2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 16/25