Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

kanntgabe aufgenommen. Bei den Schneeballsystemen wird teilweise befürchtet, dass die vorgesehene Regelung über das Ziel hinausschiesse. Stark umstritten sind insbesondere die Einführung der abstrakten Inhaltskontrolle von AGB und die Unterstellung aller Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht.

3.2 Angebote für Registereinträge (Art. 3a UWG-Entwurf)

Art. 3a Angebote für Registereinträge (neu)

Unlauter handelt insbesondere, wer:

a. für Eintragungen in Verzeichnisse, wie Branchen-, Telefon-, Marken- oder ähnliche Register, mit Korrekturangeboten, Offertformularen oder Ähnlichem wirbt oder solche Eintragungen unmittelbar anbietet, ohne in grossen Buchstaben, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache hinzuweisen auf:

1. die Entgeltlichkeit des Angebots,

2. die Laufzeit des Vertrages,

3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und

4. die Verbreitung und Form der Publikation;

b. für Eintragungen nach Buchstabe a Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.

Die weit überwiegende Mehrheit derjenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, begrüsst Art. 3a und die damit einhergehende Präzisierung der Rechtslage für Registereintragsangebote ausdrücklich (AI, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, TG, UR, VD; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, kv schweiz, SAG, SBV, SGV und Tra-

vail.Suisse; WEKO; AGVS, Coop, CP, fedDSA, FER, FP VD, FRP, HS, KMU-Forum, GST, KGL, Migros, ProMarca, SADV, sava, SDV; SW, SwissT.net und ww&p). Generell wird das

Fehlen eines klaren Tatbestandes betreffend Registereintrags-Schwindel als Nachteil angesehen. In Art. 3a werde nun präzise umschrieben, wer womit den Tatbestand des unlauteren Handelns erfülle. Dadurch werde ein zweckmässiger lauterkeitsrechtlicher Rahmen gesetzt, mit dem ein von der Wirtschaft als Ärgernis empfundenes Geschäftsgebaren wirksam bekämpft werden könne. Für die FDP liegt der Detaillierungsgrad der Regelung allerdings am oberen Limit.

Die Konsumentenorganisationen Acsi, FRC, kf, SKS begrüssen die neue Regelung ausdrücklich. Unzählige Vertreter von KMU hätten sich in der Vergangenheit bei den Konsumentenorganisationen gemeldet, weil sie auf ein unlauteres Angebot hereingefallen seien.

Auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die weitere Anregungen zur Formulierung der Bestimmung oder auch kritische Äusserungen anbringen, unterstützen grundsätzlich das Vorhaben (AG, BE, NE, ZG, ZH, SAV). Folgende Feststellungen und Änderungsvorschläge werden in diesem Zusammenhang gemacht:

AG schlägt vor, Art. 3a lit. a Ziff. 4 zu präzisieren und zu erweitern. Dies mittels Einführung eines zeitlichen Elements. Zudem solle der Herausgeber verpflichtet werden, Auflagenhöhe und Verteilung in geeigneter Form zu dokumentieren und nachzuweisen. Ferner sei auch der Inserate-Verkauf einzubeziehen, da auch in diesem Umfeld Missbräuche festzustellen seien. BE weist ebenfalls auf den fehlenden Einbezug dieses Missbrauches hin.

NE fügt an, dass der Bund zum Teil selbst für die Probleme mit Registereinträgen mitverantwortlich sei, da er den Betreibern von privaten Registern Informationen über neue Unternehmen vor der Publikation im SHAB weiter gebe. Der Bund sollte Massnahmen treffen, damit Unternehmen, welche die Standesregeln nicht beachten würden, keine solchen Informationen erhielten.

2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 7/25