Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

ZG schlägt im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Angeboten betreffend Registereinträge vor zu prüfen, ob nicht die Strafverfolgung und die Beurteilung solcher Missbräuche auf Bundesebene gebündelt werden sollte. Die Zentralisierung der Strafverfolgung beim Bund könnte zu nutzbaren Synergien führen, womit allenfalls ein höherer Grad an Effizienz bei der Strafverfolgung erreicht würde.

ZH fragt sich, ob Unternehmen, Verwaltungen und freiberuflich Tätige wirklich nicht in der Lage seien, Adressbuchschwindeleien selber zu bemerken. Ob die Adressverzeichnisse von geringem oder gar keinem Nutzen seien, sei weder durch den Staat noch mittels des UWG zu entscheiden. Dies sei bei der Weiterbearbeitung des Vorhabens zu berücksichtigen.

ZG, ZH, Coop, FRP, SAV und SW weisen darauf hin, dass die Formulierung „in grossen Buchstaben“ nicht präzise und interpretationsbedürftig sei. Als Alternativen werden folgende Wendungen vorgeschlagen: „in prägender Weise“ (ZG), „in grosser Schrift“ (ZH, Coop), „in angemessener Grösse“ (Coop), „an leicht sichtbarer Stelle, drucktechnisch hervorgehoben, in gut lesbarer Schrift und in verständlicher Sprache“ (SAV) oder „mittels gegenüber dem sonstigen Text erkennbar grösseren Buchstaben“ (SW).

Der SAV schlägt vor, aus systematischen Gründen keinen neuen Art. 3a zu schaffen, sondern die Bestimmung in den bestehenden Art. 3 UWG als neue lit. p zu integrieren. Zudem regt er verschiedene redaktionelle Änderungen an.

Ww&p weist darauf hin, dass grundsätzlich jedes Versenden einer Rechnung ausserhalb eines Vertragsverhältnisses als unlauter zu qualifizieren sei. Andernfalls könnte die neue Bestimmung dahin gehend interpretiert werden, das Versenden von Rechnungen ohne vorgängigen Auftrag sei nur im Bereich der Registereinträge unlauter.

R. Arpagaus bemerkte anlässlich der Veranstaltung des SFK, dass mit Art. 3a die bestehende Praxis im Bereich der Offert-Rechnungen kodifiziert und die Rechtssicherheit erhöht werde. Es würden allerdings gewisse Probleme bei der Rechtsdurchsetzung fortbestehen, z. B. bei den vorsorglichen Massnahmen oder der Zustellung von Dokumenten ins Ausland.

Abgelehnt wird die neue Bestimmung vom VDF und den beiden im Registerhandel tätigen Unternehmen B&P DL und Intercable. Begründet wird dies mit der fehlenden Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung auf Grund der Selbstverantwortung der betroffenen Unternehmen und des genügenden Schutzes durch bereits bestehende Gesetze. Intercable bemängelt zudem, dass die Bestimmung eine Vielzahl undefinierter Begriffe enthalte, was Unsicherheit schaffe und Willkür Tür und Tor öffne.

2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 8/25