Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten
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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08
Forderungen nach Ausnahmen von der Preisbekanntgabepflicht stellen auch verschiedene andere Vernehmlassungsteilnehmer. So ist der SAV der Ansicht, dass für den Anwaltsberuf bereits mit Art. 12 lit. i Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte13 eine Spezialregelung in Sinne von Art. 16. Abs. 3 des Entwurfs bestehe und deshalb Anwaltsdienstleistungen nicht vom Geltungsbereich erfasst seien. Die FRP verlangt, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung in den Ausnahmekatalog aufgenommen werden. Der AGVS fordert dies für Reparaturen im Bereich des Automobilgewerbes. Die SBB wünscht eine Ausnahmeregelung bezüglich der Preise des öffentlichen Verkehrs. Der SVV ist der Ansicht, dass die Informationspflicht und das Kündigungsrecht des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gegenüber dem Revisionsvorschlag von Art. 16 lex specialis darstelle. Deshalb sei in Art. 16 Abs. 3 UWG ein expliziter Hinweis auf Art. 3 VVG aufzunehmen. Falls dies nicht möglich sei, seien die Versicherungsdienstleistungen in die bundesrätliche Verordnung aufzunehmen.
Die GST möchte die Preisbekanntgabepflicht für Tierärzte auf Standardbehandlungen beschränken. In diesem Rahmen solle zudem eine Kalkulationshilfe ausgearbeitet werden, die mit den Anforderungen des Kartellrechts vereinbar sei. Der KGL kann sich der vorgeschlagenen Regelung nur anschliessen, wenn individuelle, auf den Kunden ausgerichtete Dienstleistungen nicht erfasst werden.
BL, VD, SVP, economiesuisse, SBVg, SGV, AGVS, CP, FP VD, FRP, sava, SAV, SDV, SW,
Swissmem und ww&p lehnen den Systemwechsel – obligatorische Preisbekanntgabe für alle Dienstleistungen – ab. Es bestehe keine sachliche Notwendigkeit dazu und es sei eine zu weit gehende staatliche Regulierung. Auch sei es bei komplexen und individuell zu beziehenden Dienstleistungen unmöglich, den tatsächlich zu bezahlenden Preis zum Voraus zu bestimmen. Bei auf Auftragsverhältnissen beruhenden Dienstleistungen wären die Umsetzungsschwierigkeiten zu gross. Dies sei vor allem bei freien Berufen der Fall. VD weist auf die Möglichkeit der Preisberechnung bei Dienstleistungen auf Auftragsbasis hin. Dies verhindere es, im Vornherein zu wissen, wie viele Stunden in einem konkreten Fall aufgewendet werden müssten.
Für die SVP ist die Neuformulierung des Artikels unüberlegt und nicht praxistauglich. Sie trage den Strukturen in Branchen, die komplexe Produkte anbieten würden (wie die Finanzbranche und die über TARMED abgerechneten Dienstleistungen) keine Rechnung. In einer liberalen Wirtschaftsordnung obliege es dem Privaten zu entscheiden, ob er eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wolle, deren Preis er nicht oder nicht genau kenne.
Economiesuisse möchte an der bisherigen Lösung festhalten, wonach bei einzelnen, spezifisch benannten Dienstleistungen eine Preisbekanntgabepflicht besteht. Sie weist auf die Unterschiede zwischen Waren und Dienstleistungen hin. Während Waren vorbestehend seien, seien Dienstleistungen individuell. Daher sei es in vielen Fällen schwierig, vorgängig einen tatsächlich zu bezahlenden Preis zu bestimmen. Zudem würden Dienstleistungen eine ungleich höhere Vielfalt und Komplexität aufweisen als Waren. Problematisch sei auch die Verwendung des Begriffes des Konsumenten. Damit werde im Bankengeschäft auch der institutionelle Anleger von Art. 16 erfasst, obwohl dieser nicht schutzbedürftig sei. Aus ähnlichen Gründen ist auch die SBVg gegen die systematische Unterstellung von Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht. Diejenigen Bankdienstleistungen, bei denen ein breites Bedürfnis nach vereinfachten Preisangaben vorhanden sei, würden bereits heute der Preisbekanntgabepflicht unterstehen.
Economiesuisse und SBVg sehen folgende zwei Lösungsalternativen: Die vorgesehene gesetzliche Regelung könnte durch verschiedenen Einschränkungen bezüglich der Preisbekanntgabepflicht ergänzt werden. Insbesondere Dienstleistungen, deren Preise volatil seien und die den Geschäftsverkehr mit professionellen Gegenparteien beträfen, sollten unter die Ausnahmeregelung fallen. Als zweite Lösungsalternative käme ein expliziter Katalog von auszunehmenden Dienstleistungen in Frage. Dieser könnte in die revidierte Preisbekanntgabeverordnung des Bundesrates aufgenommen werden.
13 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), SR 935.61. 2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 17/25