Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

zumal ausländische Behörden nach Art. 22 Abs. 2 Gegenrecht halten müssten. Aus diesem Grund sei Art. 22 Abs. 3 ersatzlos zu streichen.

ProMarca verlangt, dass der Datenschutz-Problematik durch ein Kooperationsabkommen oder durch eine staatsvertragliche Regelung Rechnung getragen werde. Die ProMarca-Mitglieder seien hinsichtlich Art. 22 geteilter Meinung gewesen. So sei vor allem darauf hingewiesen worden, dass eine Weitergabe der Daten keine Verurteilung voraussetze und es darum fraglich bleibe, wer nach welchen Kriterien beurteile, ob die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. a gegeben seien.

Der SAV beantragt eine eingehende Prüfung der Verträglichkeit mit der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung sowie die Einführung der Verschwiegenheitspflicht in Art. 22 nach dem Vorbild von Art. 21 Abs. 1 lit. b. Zudem erwecke das Fehlen eines Gegenrechtsvorbehalts in Art. 22 Abs. 3 Bedenken.

Der SVV begrüsst zwar grundsätzlich die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden, hält aber eine Überarbeitung des Art. 22 für notwendig. Gemäss seinem derzeitigen Wortlaut könnten die Bundesbehörden allein gestützt auf einen Verdacht juristische und natürliche Personen gegenüber ausländischen Behörden und internationalen Organisationen an den Pranger stellen. Dieses Vorgehen sei unter den datenschutzrechtlichen Prinzipien der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit fragwürdig.

Für die SVP sind diese beiden Artikel überflüssig. Im erläuternden Bericht werde kein einziger Fall aufgeführt, bei dem eine solche internationale Zusammenarbeit vonnöten gewesen wäre. Offenbar funktioniere die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen bereits heute.

Intercable meint, dass mit dieser Bestimmung eine unzulässige Carte Blanche angestrebt werde. Es sei nicht akzeptabel, dass der Bund vor einem rechtskräftigen Urteil alle Unterlagen über die nach seiner Auffassung involvierten Personen und Firmen ausländischen Dritten zukommen lassen könne, wenn er ein Verhalten als unlauter erachte. Damit würden sämtliche rechtstaatlichen Grundsätze ausser Kraft gesetzt.

R. H. Weber kritisierte anlässlich der Veranstaltung des SFK, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen nicht mit denjenigen in anderen marktbezogenen Gesetzen kongruent seien (z. B. Bankengesetz14). Auch sei das Datenschutzgesetz nicht eingehalten.

3.8 Art. 23 Abs. 1 und 3 UWG-Entwurf

Art. 23 Abs. 1 und 3 (neu)

1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 3a, 3b, 4, 4a, 5 oder 6 begeht,

wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3 Der Bund hat die vollen Parteirechte und kann Rechtsmittel einlegen.

Die Änderungen in Art. 23 des Entwurfs finden weitgehende Zustimmung. Die überwiegende

Mehrheit der Kantone, CVP, FDP, SP, SGV, Travail.Suisse FER und ProMarca begrüssen

explizit oder implizit die vorgeschlagenen Änderungen.

BS meint, die Submission von Art. 3b UWG unter Art. 23 UWG könne insofern nicht gutgeheissen werden, als die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Schneeballsystemen neu nur noch auf Antrag erfolgen soll. NE fügt an, dass diese Bestimmung eventuell ins StGB und nicht ins UWG gehöre. St.Gallen merkt an, es sei darauf zu achten, dass die administrative Mehrbelastung der Kantone und insbesondere der Staatsanwaltschaften in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehe. Unter diesem Aspekt sei zu prüfen, ob die Verbindung der vorgesehenen

14 Bundesgesetz vom 08. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG), SR 952.0. 2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 19/25