Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

2.2.2 Schneeballsysteme

Auch der neue Tatbestand betreffend unlautere Schneeballsysteme findet überwiegende Zustimmung. Kritisiert wird zum Teil, die Bestimmung sei noch nicht hinreichend präzis. Insbesondere die Abgrenzung zwischen erlaubten Multi-Level-Marketing- und unlauteren Schneeballsystemen müsse noch besser herausgeschält werden. Für drei Kantone stellt die Überführung der Schneeballsysteme ins UWG eine Verschlechterung dar, da sie vom Offizialdelikt zum Antragsdelikt mutiere. Abgelehnt wird die Bestimmung in der unterbreiteten Form vom SGV und einzelnen Organisationen aus dem Umkreis von Multi-Level-Marketing-Gesellschaften. Sie fordern eine klarere Bestimmung, die in der Praxis umsetzbar sei. Die fedDSA schlägt eine Angleichung der Bestimmung an die in der EU-Richtlinie zu den unlauteren Geschäftspraktiken5 aufgeführten Klausel vor. Für den SAV gehört die Bestimmung nicht ins UWG, sondern in ein Konsumentenschutzgesetz.

2.2.3 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Äusserst kontrovers ausgefallen sind die Stellungnahmen zur Verschärfung des geltenden Artikels 8 UWG betreffend missbräuchliche Geschäftsbedingungen. Während sämtliche Kantone, CVP, SP, die Spitzenverbände der Arbeitnehmer, der SBV, die Konsumentenorganisationen und einzelne Wirtschaftsverbände die Neuausrichtung begrüssen, stellen sich FDP, SVP und die Spitzenverbände der Wirtschaft (economiesuisse, SGV, SBVg), unterstützt von anderen Wirtschaftsorganisationen, dem Vorhaben entgegen. Kritisiert wird insbesondere, dass mit der vorgeschlagenen Änderung eine abstrakte Inhaltskontrolle von AGB eingeführt würde, was die Vertragsfreiheit verletze. Zudem wird moniert, die Bestimmung gehe weiter als das entsprechende EU-Recht, da der Schutzbereich nicht nur Konsumenten umfasse, sondern auch gewerbliche Abnehmer. Dieser Aspekt wird andererseits gerade von einzelnen Gewerbekreisen positiv gewürdigt. Vereinzelt wird gesagt, eine Verschärfung mittels Streichung von „in irreführender Weise“ im geltenden Artikel 8 sei der Vernehmlassungsvorlage vorzuziehen (WEKO, SAV). Schliesslich gibt es Stimmen, welche die abstrakte Inhaltskontrolle im UWG als verfehlt erachten und diese Thematik im OR geregelt haben wollen. Viele Befürworter der Verschärfung halten es für notwendig, parallel im OR etwas vorzukehren, insbesondere die Rechtsfolgen unlauterer AGB.

2.2.4 Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlasser unterstützt die vorgeschlagene Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes. Die FDP wünscht noch Präzisierungen in der Botschaft zur Frage, wie oft der Bund von seinem Klagerecht Gebrauch macht. Abgelehnt wird die Ausweitung des Klagerechts von BL, SVP, SGV und einzelnen Wirtschaftsverbänden. Economiesuisse äussert sich differenziert. Nach ihr müssten zumindest die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes klar und restriktiv festgehalten werden.

2.2.5 Pflicht zur Preisbekanntgabe für alle Dienstleistungen

Der vorgeschlagene Systemwechsel betr. Preisbekanntgabe für Dienstleistungen – Unterstellung sämtlicher Dienstleistungen mit Ausnahmekatalog – wurde kontrovers aufgenommen. Er wird von einer klaren Mehrheit der Kantone sowie von Arbeitnehmer- und Konsumentenkreisen befürwortet. Abgelehnt wird er hingegen von FDP, SVP, den arbeitgeberseitigen Spitzenverbänden der Wirtschaft und den Banken. Bei den übrigen sich äussernden Wirtschaftskreisen halten sich Befürworter und Gegner etwa die Waage. Einzelne Branchenverbände reklamieren für sich eine Ausnahme. Generell monieren die ablehnenden Kreise, bei komplexen und individuell zu beziehenden Dienstleistungen sei es unmöglich, den tatsächlich zu bezahlenden Preis zum Voraus zu

5 Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). 2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 4/25