Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

3.5 Erweitertes Klagerecht des Bundes (Art. 10 UWG-Entwurf)

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 - 5 (neu)

2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:

c. Aufgehoben

3 Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:

a. das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind;

oder

b. die Interessen einer Mehrzahl von Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt

sind.

4 Soweit der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren.

5 Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 19873 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden.

Sämtliche Kantone (ausser BL), CVP, SP, SBV, kv schweiz, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS, EKK, WEKO, Baumeister, Coop, CP, CVAM, FER, KMU-Forum, FP VD, HS, KGL,

Migros, ProMarca, SADV, SAV und ww&p begrüssen die Erweiterung des Klagerechts des Bundes auf Binnensachverhalte ausdrücklich oder lehnen sie nicht ab.

Die FDP steht der Erweiterung des Klagerechts des Bundes nicht grundsätzlich negativ gegenüber, wünscht aber präzisere Angaben, wie oft der Bund von seinem Klagerecht Gebrauch machen wolle. Der Bundesrat habe in der Botschaft auf diese Fragen detailliert einzugehen und das Bedürfnis nach einem neuen Klagerecht zu substantiieren.

Nach Meinung des SBV wird mit der Weiterentwicklung des Klagerechts die Inländerdiskriminierung beseitigt. Die Schweizer Akteure, deren Kollektivinteressen verletzt worden seien, würden künftig gleich behandelt wie die ausländischen Partner. Für den SADV ist das erweiterte Klagerecht des Bundes auch für die Durchsetzung der neuen Bestimmung gegen die Registerbetrüger wichtig. Der SAV regt an, den Ausdruck „Mehrzahl von Personen“ durch „die Interessen von vielen Personen“ zu ersetzen, da die Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes die Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen sei.

A. Brunner begrüsste anlässlich der Veranstaltung des SFK die Änderung des UWG. Durch die vorgesehene Klagemöglichkeit des Staates würden nun auch die inländischen Konsumenten geschützt. Positiv zu bewerten sei, dass auf die Einführung sogenannter „class actions“ verzichtet werde.

BL, SVP, economiesuisse, SGV, TCS, FRP, SDV, SVV und Swissmem lehnen die Ausdehnung des Klagerechts des Bundes ab. BL und SVP finden, in einer liberalen Rechtsordnung sei es den betroffenen Parteien zuzumuten, in Eigenverantwortung allfällige rechtliche Schritte einzuleiten. Speziell zu berücksichtigen sei, dass gemäss dem geltenden Gesetz bereits ein ausgebautes Klagerecht der Berufs- und Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen bestehe. Ebenso seien die im erläuternden Bericht auf Seite 13 dargestellten Varianten zum Klagerecht des Bundes zu verwerfen. Swissmem vertritt die Meinung, dass die Konsumentenschutzorganisationen die kollektiven Interessen wahrnehmen müssen. Nach SGV würde die Ausweitung weitgehend überflüssigen Mehraufwand für Gerichte und Behörden verursachen.

2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 14/25