Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08
Aufwand sowie mit Unsicherheiten verbunden wäre. Die neue Regelung führe auch zu einer tiefgreifenden Einschränkung der Vertragsfreiheit, was besonders gravierend sei, da als Sanktion die Nichtigkeit drohe. Die SBVg befürchtet auch, dass Bund und Konsumentenorganisationen die Vertragsgestaltung zwischen Anbietern und Abnehmern in einem unverhältnismässigen Mass beeinflussen könnten. Nach SBVg, SLV und VSK führt die abstrakte Inhaltskontrolle gemäss Art. 8 lit. b zudem zu einem Systemwechsel im UWG, da für einen Verstoss bereits eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten genüge. Ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten werde dagegen nicht vorausgesetzt.
Economiesuisse, SBVg, swissmem, SLV, und VSK weisen darauf hin, dass der neue Artikel für Anbieter und Abnehmer sämtlicher Stufen Geltung hätte und damit weiter gehe als Art. 3 der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln10, der nur für Konsumenten gelte. Eventualiter schlägt die economiesuisse vor, dass ein Verstoss gegen Treu und Glauben auch Voraussetzung für Art. 8 lit. b sein müsse und dass Art. 8 seine Geltung auf Verträge mit Konsumenten beschränke.
Der SGV ist gegen die Änderung des Art. 8, weist aber darauf hin, dass die Meinungen seiner Mitgliederorganisationen zum Teil diametral auseinander gingen. Die Abschlussmodalitäten eines privatrechtlichen Vertrages seien grundsätzlich Sache der Parteien und es bedürfe individuelle, der Situation angepasste AGB. Einstimmig werde die Formulierung des Art. 8 abgelehnt, da sie zu unbestimmt und zu auslegebedürftig sei. Falls überhaupt eine Änderung in Betracht gezogen werde, solle in Art. 8 lit. a der Ausdruck „in gegen Treu und Glauben verstossender Weise“ durch „in irreführender Weise“ ersetzt werden.
Nach TCS würde eine abstrakte Inhaltskontrolle ohne Irrtum eines Vertragspartners den berechtigten Organisationen und dem Bund ermöglichen, den Willen der Vertragsparteien zu übergehen. Damit würde eine Art Vertrags-Zensur eingeführt. Dies schränke die Vertragsfreiheit zu sehr ein. Diese Meinung teilen auch AGVS, HS, Swissmem und VSK.
Migros, SAV, sava, SLV, SW, Swissmem, VDF und VSK sind der Meinung, dass die Regelung betreffend die abstrakte Normenkontrolle von AGB aus systematischen Überlegungen nicht ins UWG, sondern ins OR gehöre.
F. Thouvenin äusserte sich an der Veranstaltung des SFK dahin gehend, dass die Regelung von AGB im Wettbewerbsrecht rechtssystematisch eine Fehlleistung sei. Der Konnex der betreffenden Bestimmung zur Generalklausel und zu den übrigen Spezialtatbeständen fehle oder sei künstlich. Art. 8 UWG sei aufzuheben und stattdessen solle ein „Rahmengesetz zum Konsumentenschutz“ mit einer dazugehörenden Verordnung eingeführt werden. Wünschenswert sei zudem ein Klauselkatalog, wie man ihn aus dem europäischen Recht kenne. Dieser Wunsch wird auch von ww&p und eventualiter vom VSK geäussert. Nach ww&p sollte zudem die Nichtigkeitsfolge bei Verstössen gegen Art. 8 in Art. 9 UWG besonders erwähnt werden.
10 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. 2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 13/25