Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

3.3 Schneeballsysteme (Art. 3b UWG-Entwurf)

Art. 3b Schneeballsysteme (neu)

1 Unlauter handelt insbesondere, wer die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für die Gegenpartei im Wesentlichen dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen anzuwerben

(Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip).

2 Ein System nach einem solchen Prinzip wird vermutet, wenn sich die Zahl der Teilnehmer schnell und unkontrollierbar erhöhen kann und zusätzlich mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

a. Die Teilnehmer erhalten für die Anwerbung von neuen Teilnehmern einen vermögensrechtlichen Vorteil.

b. Die Teilnehmer müssen eine Eintrittsinvestition leisten.

c. Die Teilnehmer erhalten Provisionen auf den Umsätzen ihrer untergeordneten Teilnehmer.

d. Die Teilnehmer haben kein Recht, die nicht verkauften Produkte gegen Erstattung des Erwerbspreises zurückzugeben.

e. Die Struktur des Systems oder die Berechnung der Provisionen ist unklar.

f. Der Eigenverbrauch der Teilnehmer wird für die Provisionsberechnung heran gezogen.

Die Kantone AR, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, die Bundesratsparteien CVP, FDP und SP, die vier Konsumentenorganisationen Acsi, FRC, kf und SKS, die Spitzenverbände economiesuisse, kv schweiz, SAG, SBV und Travail.Suisse, die Kommissionen EKK und WEKO sowie AGVS, Baumeister, Coop, FER, FP VD, FRP, HS, KGL, Migros, ProMarca, sava, SDV und SW von den übrigen interessierten Organisationen begrüssen sowohl die Überführung der Schneeballsysteme ins UWG wie auch die Bestimmung in der unterbreiteten Form. Angesichts der durch Schneeballsysteme immer wieder entstandenen wirtschaftlichen Schäden sei es notwendig, im neuen Art. 3b die Kriterien klar aufzulisten, nach denen Transaktionen als „unlauter“ zu qualifizieren seien. Es dürften aber nicht sämtliche Systeme erfasst werden, bei denen ein Mitglied als Gegenleistung für die Rekrutierung eines neuen Mitgliedes einen Vorteil erhalte. Unter diesem Aspekt sei insbesondere der relativ offene Art. 3b Abs. 2 lit. e präziser zu formulieren (economiesuisse).

Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern wird die Bestimmung als noch zu wenig ausgereift, zu unpräzise und nicht praxistauglich kritisiert (VD, SVP, Amway, Forum KMU, SFK,

SVNM, ww&p).

AG, BS und VS sehen im neuen Art. 3b UWG eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen System, da neu die Teilnahme an Schneeballsystemen nur noch auf Strafantrag hin geahndet werden soll und nicht mehr als Offizialdelikt (Art. 38 Lotteriegesetz). AG bedauert zudem, dass deswegen neu Vermögenswerte nur noch in der Höhe des Schadenersatzes beschlagnahmt werden könnten. AG und BS fügen zudem an, dass nicht nur die aktiv anwerbenden Personen bestraft werden sollten, sondern alle Einleger.

VD bemängelt, dass der Entwurf nicht auch die Gewinnspiele regelt. Im seinerzeitigen Entwurf zu einem total revidierten Lotteriegesetz (2002-2004) sei auch vorgesehen gewesen, das UWG mit einer Norm zu den unlauteren Gewinnspielen zu ergänzen. Dies solle noch geklärt und ergänzt werden.

2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 9/25