Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten

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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08

se“ vorgesehen habe, der Vernehmlassungsversion vorzuziehen sei, da die materielle Bedeutung von „in gegen Treu und Glauben verstossender Weise“ nicht klar sei. Wenn damit dasselbe wie in der Generalklausel von Art. 2 UWG gemeint sei, würde sich eine erneute Erwähnung erübrigen. Sollte es sich um eine zusätzliche Voraussetzung handeln, sei dies nur eine Umformulierung, nicht aber eine inhaltliche Verbesserung des jetzigen Art. 8 UWG. Zudem stelle sich die Frage, warum der Einschub „in gegen Treu und Glauben verstossender Weise“ nur in lit. a und nicht auch in lit. b erwähnt werde. Schliesslich solle Art. 8 lit. a UWG auf der Ebene der Inhaltskontrolle und nicht der „Vertragsabschlussmodalitäten“ anzusiedeln sein.

3.4.3 Ablehnende Stellungnahmen zur vorgeschlagenen AGB-Regelung im UWG FDP, SVP, economiesuisse/SAG, SBVg, SGV, TCS, AGVS, GST, HS, Intercable, Migros,

SLV, Swissmem, VDF und VSK lehnen den vorgeschlagenen Art. 8 ab. Die FDP besteht ausdrücklich auf der alten Fassung von Art. 8 UWG. Diese sei zwar nicht überzeugend, jedoch durch eine gewisse Gerichtspraxis ergänzt. Die neue Version sei faktisch eine Umformulierung des alten Artikels, welche massive Probleme mit sich bringe, ohne dass ihr Nutzen evident sei. Die Gefahr sei gross, dass der neu formulierte Artikel zu einer Mehrbelastung für die Verfasser von AGB führe. Gleichzeitig bestehe die Gefahr, dass ein neuer, ebenso unpräziser Artikel zu keinerlei Verbesserung bei den Konsumenten führe. Der neue Verweis auf Treu und Glauben sei mindestens ebenso auslegungsbedürftig wie die bisherige Wendung „in irreführender Weise“ und führe zu einem noch grösseren Ermessensspielraum der Gerichte und damit zu noch grösserer Rechtsunsicherheit als die jetzige Rechtslage.

Generell herrscht bei den ablehnenden Stellungnahmen der Tenor vor, die Konsumenten seien durch die bestehenden Gesetze, Rechtsprechung und Praxis ausreichend vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen geschützt.

Gemäss FDP ist die Einführung einer abstrakten Inhaltskontrolle stossend. Es würde sich um ein Novum im schweizerischen Privatrecht handeln. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit im schweizerischen Privatrecht würde zumindest tangiert, indem Verträge mit kollektiven Inhalten zurückgedrängt und Verträge für Einzelfälle bevorzugt würden. Es müsse die Möglichkeit zu allen Arten von Vertragsschlüssen geben, alles andere sei mit einer liberalen Auffassung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger unvereinbar. Im übrigen verweist die FDP auf die Argumentation in ihrer Vernehmlassung zum KIG vom 13. Juli 2004.

Nach der SVP führt der Bundesrat keine Missstände an, welche eine Revision notwendig machen würden. Es sei unbedingt zu verhindern, dass die Schweiz in diesem Bereich das wirtschaftsfeindliche und bürokratische EU-Recht übernehme.

Für economiesuisse stellt eine abstrakte Inhaltskontrolle von AGB einen überschiessenden Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, der insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Klagerechts des Bundes als problematisch erscheine. Die abstrakte Inhaltskontrolle sei unnötig, da bereits heute AGB, die gegen zwingendes Recht verstiessen, ungültig seien und zudem die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel in der Praxis zu einer Art faktischen Inhaltskontrolle führe. Die Neuregelung brächte auch eine Verwischung zwischen zwingendem und dispositivem Recht mit sich. Das dispositive Recht könnte durch AGB kaum mehr verändert werden und würde so faktisch zu zwingendem Recht. Des Weiteren sei auch die Umsetzung bei Innominatverträgen schwierig, da hier eine objektive Gewichtung, ob eine Regelung erheblich von der gesetzlichen Ordnung abweiche oder ob die Rechte und Pflichten gerecht verteilt seien, kaum möglich sei. Kritisiert wird weiter, dass der Wortlaut des revidierten Art. 8 UWG auf Grund der zahlreichen interpretationsbedürftigen Begriffe eine Quelle neuer Rechtsunsicherheiten sei.

Ähnlich argumentieren SBVg, AGVS, HS, Swissmem, SLV und VSK. Die Neufassung des Art. 8 enthalte zahlreiche unklare Bergriffe, womit der richterlichen Praxis ein unzumutbar weiter Ermessenspielraum eröffnet werde. Dadurch werde die Rechtssicherheit sowohl für die Unternehmen als auch für die Kunden zerstört. Ausserdem müsste eine Vielzahl von Standardverträgen überprüft und angepasst werden, was mit grossem finanziellem, zeitlichem und personellem

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