Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/126: Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) · 25 Seiten
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Bericht Ergebnis VLV Stand 05_12_08
W. Stieger erklärte anlässlich der Veranstaltung des SFK, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis in vielen Fällen nicht bekannt gegeben werden könne. In solchen Fällen müsse die Angabe der den Preis bestimmenden Parameter genügen.
3.7 Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe (Art. 21 f. UWG-Entwurf)
Art. 21 (neu) Zusammenarbeit
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und insbesondere Erhebungen koordinieren, sofern:
a. dies zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens erforderlich ist; und
b. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis gebunden sind oder einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
2 Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens abschliessen.
Art. 22 (neu) Datenbekanntgabe
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können ausländischen Behörden und internationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und
Handlungen bekannt geben, namentlich über:
a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind;
b. Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlauteres Geschäftsgebaren dokumentieren;
c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d. gesperrte Postfächer.
2 Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie:
a. Gegenrecht halten;
b. die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten.
3 Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein internationales Gremium, so können die Daten bekannt gegeben werden, auch wenn nicht Gegenrecht gewährt wird.
Alle Kantone, CVP, FDP, SP, economiesuisse/SAG, kv schweiz, SBV, SGV, Travail.Suisse, Acsi, FRC, kf, SKS, TCS, EKK, WEKO, Baumeister, Coop, FER, FP VD, KGL, SADV, SDV
und ww&p begrüssen die Regelung explizit oder implizit.
Economiesuisse hält eine genaue Prüfung der vorgeschlagenen Datenbekanntgabe aus datenschutzrechtlicher Perspektive für angezeigt. Zudem sei in diesem Bereich auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu respektieren.
Der SBV erachtet die erleichterte Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden für unerlässlich, wenn man Betrügereien, die auf Grund der neuen technologischen Mittel immer häufiger eine internationale Dimension annähmen, wirksam bekämpfen möchte. Coop und FP VD sind ebenfalls der Meinung, die Schweiz sei auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerbehörden angewiesen, da grenzüberschreitende Betrügereien immer häufiger würden.
Für die SBVg ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Schweiz bei einer internationalen Organisation oder einem internationalen Gremium auf die Bedingung des Gegenrechts verzichten soll,
2008-12-05/228 \ COO.2101.104.5.1451169 18/25