Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten
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Angesichts der Tatsache, dass die Post zukünftig mit Konkurrenten in einem geöffneten Markt tätig sein wird, sind Steuerprivilegien nicht mehr gerechtfertigt (vgl. Art. 13). Sie widersprechen dem Grundsatz der gleich langen Spiesse zwischen den Marktteilnehmerinnen. Mit der Umwandlung in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft wird die Post deshalb umfassend steuerpflichtig.
Ferner wird die Ausnahme von der Mehrwertsteuer gemäss Artikel 18 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MwStG; SR 641.20) aufgehoben. Es ist vorgesehen, diese Gesetzesänderung im Rahmen des Beschlusses des Bundesrates vom 26. Januar 2005 über die Überarbeitung des Mehrwertsteuergesetzes vorzunehmen. Die Mehrwertsteuerpflicht für die Dienste der Grundversorgung geht über die Regelung im europäischen Ausland hinaus. Dort sind die Leistungen der Grundversorgung auch im geöffneten Markt von der Mehrwertsteuer befreit.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Postorganisationsgesetz
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Gegenstand des Gesetzes ist die Umwandlung und die Organisation der Postunternehmung des Bundes. Es handelt sich dabei um eine Änderung der Organisationsform, resp. die Umwandlung der Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Es ist dies eine spezialgesetzliche Regelung, die von den im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG; SR 221.301) vorgesehenen Vorschriften nach Artikel 99ff. für die Umwandlung von Anstalten abweicht.
Art. 2 Rechtsform und Firma
Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Grundlage für die Postunternehmung sind das vorliegende Gesetz sowie die Statuten. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, folgt ihre Organisation den aktienrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Abweichungen vom OR sollten nur dort gemacht werden, wo es sachgerecht und notwendig ist (vgl. Art. 5).
Der bestehende Eintrag im Handelsregister wird auf "Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA" angepasst.
Art. 3 Unternehmenszweck
In Absatz 1 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Post und ihrer Konzerngesellschaften. Die Zweckumschreibung ist bewusst allgemein gefasst, denn nur so hat die Unternehmung denselben Handlungsspielraum wie ihre Konkurrenz. Die detaillierte Umschreibung des Unternehmenszwecks ist Sache der Statuten. Damit werden Anpassungen, welche aufgrund der raschen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung notwendig werden können, erleichtert.