Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten

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Die Zuständigkeit und die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Umwandlung im Rahmen des Obligationenrechts liegen aufgrund von Buchstabe d ausdrücklich beim Verwaltungsrat. Insbesondere erlässt er die notwendigen Organisationsreglemente und bestimmt sodann in einer ersten Verwaltungsratssitzung die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen. Hier ist zu beachten, dass keine Abweichung zu Artikel 11 statuiert wird; der Verwaltungsrat ernennt nur die Führungsspitze, deren Vertreter er anschliessend beim Handelsregister anmelden muss.

Die Umwandlung der Organisationsform führt zu Änderungen und Anpassungen von verschiedenen Registereinträgen. Neben dem in Absatz 4 genannten Grundbuch muss insbesondere für die Register des Strassenverkehrs in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein einfaches und zweckmässiges Verfahren gefunden werden.

Art. 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 enthält eine Übergangsbestimmung zum heutigen Artikel 20 Absatz 4 POG. Er soll sicherstellen, dass die in diesem Artikel verankerten und heute noch laufenden Fristen nach Inkrafttreten des revidierten POG weiterlaufen.

Absatz 2 enthält die Bestimmungen zur Umwandlung des Dotationskapitals, welches der Post bei der Errichtung der Anstalt im Jahre 1998 zur Verfügung gestellt wurde. Es sollte dazu dienen, Verluste, die vorübergehend auftreten können, abzudecken. Aus Sicht des Bundes stellt das Dotationskapital ein zweckgebundenes Staatsvermögen dar. Zwischen der Anstalt und dem Bund begründet es ein Schuldverhältnis. In der Regel wäre die Anstalt verpflichtet, Zinsen aus dem Dotationsverhältnis zu bezahlen. Bei der Post wurde auf eine solche Verzinsung verzichtet, stattdessen wurde sie per Gesetz zur Ablieferung eines Teils ihres Gewinnes verpflichtet.

Die Schweizerische Post hat in den letzten Jahren die vom Bundesrat in den strategischen Zielen verlangte Aufstockung des Eigenkapitals vorangetrieben und wird mittelfristig die erforderliche Eigenkapitalbasis aufgebaut haben. Teil dieses Eigenkapitals ist auch das Dotationskapital. Konsequenterweise soll dieses Dotationskapital mit der Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft in Eigenkapital ungewandelt werden.

Die Unternehmung führt als Arbeitgeberin alle Anstellungsverhältnisse der Anstalt weiter. Bei Inkrafttreten des Gesetzes werden die Arbeitsverhältnisse der Angestellten ins Obligationenrecht überführt (Abs. 3).

In Absatz 4 des Entwurfs wird eine Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Staatsgarantie vorgeschlagen. In der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz hat der Bundesrat beantragt, die Staatsgarantie für Postkontogelder explizit in das Postgesetz aufzunehmen. In den Räten wurde jedoch die Meinung vertreten, der Bund würde mit oder ohne Festlegung einer expliziten Garantie im Gesetz für die Verbindlichkeiten seiner öffentlich-rechtlichen Anstalt haften. Die explizite Garantie fand also keinen Eingang ins Gesetz. Demzufolge wird heute davon ausgegangen, dass der Bund eine zwar subsidiäre, aber umfassende Garantie für die Post trägt. Der Bund garantiert also den Kundinnen und Kunden im Falle der Zahlungsunfähigkeit