Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
1.4.2 Bundesbeteiligung
Die Bundesbeteiligung am Unternehmen Schweizerische Post ist nebst der gesetzlichen Regelung der Grundversorgung im Postgesetz der zweite Pfeiler der Postpolitik des Bundes, um den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Postdiensten zu erfüllen.
Der Bund muss seine Beteiligung so ausgestalten, dass er im Stande ist, die öffentlichen Interessen zu verfolgen, um derentwillen er sich an der Schweizerischen Post beteiligt. Es ist deshalb gesetzlich vorgesehen, dass der Bund jederzeit über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen muss. Eine Abgabe dieser Mehrheit ist nur mittels Gesetzesänderung möglich. Diese Regelung entspricht derjenigen der Bundesbeteiligung an der SBB AG und der Swisscom AG.
Die Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist integraler Bestandteil des Konzeptes der schrittweisen und kontrollierten Marktöffnung. Der Bund gibt die aus seiner Sicht weiterhin wichtige politische Steuerung des Unternehmens in einem sich stark wandelnden Umfeld nicht ab, und die Post erhält gleichzeitig den für das Wettbewerbsumfeld notwendigen Handlungsspielraum.
1.4.3 Personal
Der beabsichtigte Ausbau der unternehmerischen Flexibilität betrifft auch die Anpassung des Personalrechts. Die Schweizerische Post steht in wachsender Konkurrenz zu in- und ausländischen Unternehmen und hat damit andere personalrechtliche Bedürfnisse als die engere Bundesverwaltung. Diese können vom Bundespersonalgesetz nicht ausreichend abgedeckt werden. Aus diesem Grund soll die Schweizerische Post künftig selbständig, gestützt auf das OR, ihre Anstellungsverhältnisse regeln. Die Personalpolitik soll jedoch sowohl auf die Bedürfnisse der Unternehmung wie auch der Angestellten ausgerichtet sein. Im Sinne einer flankierenden Massnahme wird der Post eine Pflicht auferlegt, mit den Personalverbänden Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen. Ausserdem untersteht die Post im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 5f. E-PG der Verpflichtung, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Als Folge des Wechsels ins Obligationenrecht kommt Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) nicht mehr direkt zur Anwendung. Deshalb wird die Post in Artikel 12 Absatz 3 verpflichtet, als Arbeitgeberin die Chancengleichheit der Behinderten sicherzustellen.
Schliesslich steht dem Personal eine Vertretung im Verwaltungsrat der Unternehmung zu (vgl. Art. 10).
1.4.4 Aufsicht über die Postfinance
Im Rahmen der Revision des Postorganisationsgesetzes soll auch die Aufsicht über die Finanzdienstleistungen der Post (Postfinance) neu geregelt werden. Die heutige Organisation der Aufsicht über die Postfinance ist eine historisch gewachsene Sonderlösung und wenig transparent: Die Aufgaben sind verteilt zwischen Bundesrat,