Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten

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dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Weitere Aufgaben nimmt die Postregulationsbehörde wahr und schliesslich liegt ein Teil der Zuständigkeit bei der Kontrollstelle für Geldwäscherei resp. bei der Selbstregulierungsorganisation der Post. Diese Aufsichtsordnung wird den Anforderungen an den Kunden- und Funktionsschutz nicht mehr gerecht. Die Postfinance soll deshalb der ordentlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt werden. Der Bundesrat hat die Prüfung dieser Frage gegenüber dem Parlament im Rahmen der Behandlungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes im Juni 2006 bereits in Aussicht gestellt2.

Einzelne Zahlungsverkehrstätigkeiten von Postfinance würden schon heute einer Bankentätigkeit Sinne von Artikel 2a Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV; SR 952.02) entsprechen (Entgegennahme von Publikumsgeldern). Wegen der Ausnahmeregelung des Artikel 3a Abs. 1 BankV für Anstalten des öffentlichen Rechts ist die Post aber nicht der Gesetzgebung unterstellt. Mit der Änderung der Organisationsform der Post greift diese Ausnahmeregelung nicht mehr.

Die Unterstellung unter das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG; BBl 2007, 4625) setzt eine Bewilligung der Bankenkommission voraus. Damit kommen die Spezialgesetze der Finanzmarktaufsicht, in diesem Fall das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0), zur Anwendung. Der Umfang der Tätigkeit von Postfinance legt der Gesetzgeber im Zweckartikel fest (vgl. Art. 3).

Für die Beantragung und den Erhalt einer entsprechenden Bewilligung bedarf es keiner Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. Hingegen muss die Postfinance aus dem Stammhaus der Post ausgegliedert werden. Dies ist nötig, weil die Finanzmarktaufsicht nur Gesellschaften beaufsichtigt, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (vgl. Art. 2a BankV). Die Post wird deshalb eine Tochtergesellschaft gründen und ihr die Tätigkeit von Postfinance übertragen müssen. Als Mutterunternehmen behält die Post die Kontrolle über die Postfinance. Die Mehrheitsbeteiligung der Post an der Postfinance ist sowohl aus Sicht der Post, die darin einer ihrer zentralen Ertragspfeiler findet, wie auch aus Sicht des Bundes als Auftraggeber für die Grundversorgung im Zahlungsverkehr unverzichtbar. Weiter muss die interne Organisation der Postfinance den finanzmarktrechtlichen Vorschriften genügen und sie muss über die vorgeschriebene Eigenkapitalbasis verfügen. Die dazu notwendigen Mittel können aus vorhandenen Mitteln des Konzerns bereitgestellt werden.

1.4.5 Abschaffung des Steuerprivilegs

Heute geniesst die Post als öffentlich-rechtliche Anstalt das Steuerprivileg des Artikel 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Nach dieser Bestimmung sind die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, Betriebe und unselbständige Stiftungen von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Eingeschränkt wird dieses Privileg durch Artikel 13 POG, wonach die Post für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten besteuert wird.

2 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 28.02.2007 zu 06.3660. Postulat (WAK-NR). Finanzmarktaufsicht. Weiterentwicklung