Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Post soll wie schon heute Postdienste im In- und Ausland im Sinne von Art. 92 BV erbringen; darunter fallen Postdienste (Brief- und Paketverkehr), Zahlungsverkehrsdienste sowie die Dienste der Personenbeförderung. Gleichzeitig soll sie, wie dies bis anhin ebenfalls schon der Fall war, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringen können. Dabei ist an Bereiche zu denken, in denen die Post heute schon mittels Konzerngesellschaften und assoziierten Gesellschaften tätig ist, wie zum Beispiel das Datenmanagement, das Direct mailing oder Logistikdienstleistungen im weiteren Sinne. Die Tätigkeit der Post im Bereich der Finanzdienstleistungen ist klar beschränkt auf Dienstleistungen, die ihre Verfassungsgrundlage in Artikel 92 BV finden: Nebst den Dienstleistungen der Grundversorgung mit Zahlungsverkehr gehört dazu auch ein den Kundenbedürfnissen entsprechendes Angebot an Zahlungsverkehrskonten. Darüber hinaus gehende Verkaufs- und Dienstleistungen kann die Post im Rahmen der üblichen Nutzung ihrer Infrastruktur in Zusammenarbeit mit Dritten erbringen (Abs. 3). Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn die Post damit ihre Postschalter besser ausnützen kann. Um die der Post zufallenden Aufgaben erfüllen zu können, muss sie über die nötigen Instrumente für eine umfassende wirtschaftliche Tätigkeit verfügen. Diese werden in Absatz 2 aufgezählt. Sie unterscheiden sich unwesentlich von den bereits heute im Postorganisationsgesetz gewährten Instrumenten: Auf jeden Fall soll ihr erlaubt werden, Allianzen mit anderen Gesellschaften einzugehen sowie Tochtergesellschaften zu gründen. Weiter soll sie Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen können, wie sie es heute schon gestützt auf die Artikel 11b und 11c POG tun kann. Absatz 2 Buchstabe d ist jedoch nicht Grundlage für eine über den ordentlichen Zahlungsverkehr hinausgehende Finanztätigkeit der Post im Sinne einer Bankentätigkeit. Die strukturelle Ausgestaltung der Unternehmung ist Sache der Post selbst, bereits heute ist sie als Konzern organisiert. Weiterhin soll sie auch Grundstücke erwerben und veräussern können.
Art. 4 Betriebsorganisation
Mit dieser Vorschrift über die Organisation des Unternehmens wird zwar der Grundsatz, allen Anbieterinnen von Postdiensten möglichst gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen, aufgeweicht. Die Vorschrift wurde aber vom Parlament vor kurzem in das geltende Postorganisationsgesetz eingefügt und ist erst am 1. November 2007 in Kraft getreten. Sie soll daher übernommen werden.
Art. 5 Eignerstrategie
Der Bundesrat erlässt alle vier Jahre strategische Ziele für die Schweizerische Post. Diese Steuerungsmöglichkeit ist wichtig, weil die Gesetzgebung in ihrer relativ statischen Funktion nur in beschränktem Umfang dem stetigen Wandel des Umfelds der Post Rechnung tragen kann. Gleichzeitig soll der Bund mit den strategischen Zielen auch transparent machen, welche Absichten er mit seiner Mehrheitsbeteiligung verfolgt. Der Bund steuert seine Unternehmung heute schon mittels strategischen Zielen.
In Absatz 2 werden das Reporting und die Informationspflichten des Verwaltungsrats gegenüber dem Eigner konkretisiert.