Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten
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Mit Absatz 3 soll die Post weiterhin verpflichtet werden, als Arbeitgeberin die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Dazu war die Post bis anhin aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) in Verbindung mit dem Bundespersonalgesetz verpflichtet. Diese Verpflichtung fällt aber mit dem Übergang zu privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen weg.
Ausserdem soll die Post das schon bisher verfolgte "Management der Vielfalt" weiterführen. Es wird verbindlich festgehalten, dass der Förderung der Vielfalt und der Gleichstellung bei der Ausgestaltung der Personalpolitik Rechnung getragen wird. Die Post behält jedoch bei der Ausgestaltung ihrer Personalpolitik einen grossen Spielraum, da die vorgeschlagene Regelung weder bestimmte Massnahmen vorschreibt noch individuelle Ansprüche begründet.
2.1.4 Steuerpflicht
Art. 13
Das Bundesrecht sieht vor, dass der Bund und seine Anstalten, und darunter werden nach allgemeiner Ansicht auch die spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften verstanden, von der Steuerpflicht befreit sind. Dies wird sowohl in Artikel 62d RVOG, in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wie auch in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) zum Ausdruck gebracht. Die künftige integrale Steuerpflicht der Post muss deshalb ausdrücklich im Unternehmenserlass verankert werden.
2.1.5 Rechtsbeziehungen und Haftung
Art. 14
Das geltende Postorganisationsgesetz verwies bezüglich der Rechtsbeziehungen zu den Kundinnen und Kunden auf die Postgesetzgebung sowie die Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr. In beiden Fällen sind die Verhältnisse zwischen Post und Kundschaft der Zivilgerichtsbarkeit unterworfen. Im vorgeschlagenen Absatz 1 soll nun der Grundsatz in den Organisationserlass aufgenommen werden, dass die Rechtbeziehungen zwischen der Post und ihrer Kundschaft dem Privatrecht unterstehen. Damit wird gleichzeitig auch festgehalten, dass das Angebot und die Preise der Post gemäss den Bedürfnissen des Marktes und nach rein privatrechtlichen Kriterien festgelegt werden können. Vorbehalten bleiben dabei Vorgaben, welche der Post im Rahmen der Grundversorgungsverpflichtung gemäss neuem Postgesetz gemacht werden können.
Verselbständigte Einheiten des Bundes erfüllen öffentliche Aufgaben. Daher käme im Haftungsfall grundsätzlich das Verantwortlichkeitsgesetz vom 1. März 1958 (VG; SR 170.32) zur Anwendung. Üben diese Einheiten ihre Tätigkeiten aber im Wesentlichen am Markt und im Rahmen des Privatrechts aus, d.h. haben sie ihre Kundenbeziehungen rein privatrechtlich ausgestaltet, wird die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes stossend. Gemäss dem Corporate Governance-Bericht