Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten
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Für die langfristige Überlebensfähigkeit der Post seien ein Dotationskapital und die Staatsgarantie notwendig1.
Seit der Reform im Jahre 1998 haben sich die finanzielle Situation der Post sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch grundlegend geändert. Die damals noch als unsicher eingeschätzte Finanzlage der Post hat sich stabilisiert, seit 2004 ist es der Post möglich, mit ihrem Gewinn eine Eigenkapitalbasis aufzubauen. Dieser Prozess sollte bis ins Jahr 2010 abgeschlossen sein. Gleichzeitig erwirtschaftet die Post einen grossen Teil ihres Umsatzes in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen. In diesem kompetitiven Umfeld haben sich die Bedürfnisse der Unternehmung nach Autonomie in der Organisation und der Unternehmensführung verändert. Schliesslich haben sich im Zuge der Öffnung des europäischen Postmarktes und im Kontext der Globalisierung auch die Warenströme internationalisiert und es entsteht ein grenzüberschreitender Wettbewerb. Die Post ist heute mittels Zusammenarbeitsverträgen und Beteiligungen oder mit eigenen Konzerngesellschaften vermehrt auch im Ausland tätig. Diese Möglichkeiten werden in Zukunft an Bedeutung gewinnen.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen schlägt der Bundesrat vor, die Post von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Damit wird den Bedürfnissen der Unternehmung Rechnung getragen, deren Organisation sich bereits heute in verschiedenen Punkten an das Aktienrecht anlehnt (z.B. Ausgestaltung der Konzernleitung und des Verwaltungsrates, zivilrechtliche Haftung der Führungsorgane). Dieser Vorschlag entspricht auch dem Beschluss des Bundesrates vom 13. September 2006, der für Einheiten wie die Schweizerische Post, die Dienstleistungen am Markt erbringen, mehrheitlich preisfinanziert tätig sind, keine hoheitlichen Leistungen erbringen, die Voraussetzung für ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erfüllen und damit auch für die Beteiligung Dritter offen stehen, die Rechtsform der Aktiengesellschaft vorsieht (vgl. Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006).
Spezialgesetzliche Aktiengesellschaft oder privatrechtliche Aktiengesellschaft?
Die Schweizerische Post kann sowohl als spezialgesetzliche wie auch als privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgestaltet werden. Der vorliegende Entwurf sieht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (analog der Swisscom AG und SBB AG) vor. Im Rahmen der Vernehmlassung soll jedoch auch die Rechtsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft diskutiert werden.
Die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft muss in einem entsprechenden Erlass begründet werden. Dies gestattet es dem Gesetzgeber, wo sachgerecht und politisch sinnvoll, gezielt von den Regelungen des Obligationenrechts abzuweichen. Damit kann das Organisationsrecht der verselbständigten Einheit auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentlichen Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden. Je wichtiger die politische Mitsprache bei der Wahrnehmung der Aufgabe ist, umso sachgerechter ist die Wahl der spezial-
1 Botschaft zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996, S. 1306ff, S. 1316.