Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten

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2.1.3 Organe und Personal

Art. 9 Organe

Die Organisation der Unternehmung richtet sich nach Aktienrecht. Nebst der aktienrechtlich vorgeschriebenen Generalversammlung, dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle wird im Gesetz auch eine Geschäftsleitung etabliert. Der Geschäftsleitung wird gemäss Organisationsreglement des Verwaltungsrates die Geschäftsführung übertragen.

Art. 10 Verwaltungsrat

Den Angestellten der Post wird das Recht gegeben, ihre Interessen mit einer angemessenen Vertretung im Verwaltungsrat einzubringen. Diese Vertretung wird, wie alle anderen Verwaltungsräte, von der Generalversammlung gewählt. Sie untersteht deshalb auch denselben Rechten und Pflichten, namentlich bezüglich Geheimhaltung und Haftung. Daraus folgt auch, dass die Vertretung zwar als Organmitglied den Standpunkt des Personals einbringen kann, dies jedoch immer im Rahmen der Wahrung der Interessen des Unternehmens tun muss.

Art. 11 Geschäftsleitung

Die Geschäftsführung wird bereits im Gesetz der Geschäftsleitung übertragen. Währenddem sich der Verwaltungsrat auf unternehmerisch und strategisch bedeutsame Geschäfte konzentrieren soll, wird das operative Tagesgeschäft der Geschäftsleitung übertragen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verwaltungsrat nicht die Möglichkeit hat, die Geschäftsführung selber wahrzunehmen. Er wählt und beaufsichtigt diese jedoch. Dies entspricht auch der statutarischen Regelung bei grossen privatrechtlichen Aktiengesellschaften. Gemäss Corporate Governance-Bericht soll der Grundsatz der personellen Unabhängigkeit zwischen Geschäftsleitung und Verwaltungsrat nur dort durchbrochen werden, wo dies aus betriebsspezifischen Interessen geboten ist.

Als weitere Konkretisierung des Aktienrechts ist aus praktischen Gründen die Geschäftsleitung und nicht der Verwaltungsrat befugt, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen und diese beim Handelsregister anzumelden.

Art. 12 Anstellungsverhältnisse

Nach Absatz 1 soll das gesamte Personal der Schweizerischen Post privatrechtlich angestellt werden. Dabei werden keine Abweichungen vom Obligationenrecht vorgesehen.

Die Regelung der einzelnen Arbeitsverhältnisse soll gestützt auf einen mit den Personalverbänden ausgehandelten Gesamtarbeitsvertrag erfolgen. Entsprechend sieht Absatz 2 eine Verpflichtung der Schweizerischen Post vor, mit den Personalverbänden über den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages für den gesamten Konzern zu verhandeln. Dies schliesst nicht aus, dass darin den unterschiedlichen, spezifischen Bedürfnissen verschiedener Personalkategorien Rechnung getragen wird.