Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten

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gesetzlichen Aktiengesellschaft. Im Übrigen gelten auch für die spezialgesetzliche Aktiengesellschaft weitgehend die Regeln des Privatrechts.

Kernpunkte einer spezialgesetzlichen Regelung sind der Unternehmenszweck, der Aktionärskreis resp. die Verankerung einer Bundesbeteiligung, die Organe sowie die Informationsrechte des Bundes und dessen Steuerungsmittel (strategische Ziele).

Als Alternative steht die Gründung einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft zur Diskussion. In diesem Fall würde sich der Inhalt des Postorganisationsgesetzes auf einen "Umwandlungserlass" beschränken. Alle übrigen Vorschriften würden sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts richten und könnten in den Statuten präzisiert werden. Im Folgenden sollen für einige zentrale Bereiche die Unterschiede zwischen spezialgesetzlicher und privatrechtlicher Aktiengesellschaft dargestellt werden:

− Zweck/Zielsetzung: Eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist grundsätzlich gewinnstrebig. Die Förderung des Gemeinwohls als Zweck ist die Ausnahme. Bei der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft stehen diese beiden Zwecke gleichwertig nebeneinander.

− Steuerung mittels strategischer Ziele: Mit dem Instrument der strategischen Ziele nimmt der Bund aus einer Gesamtsicht Einfluss auf die Entwicklung seiner Unternehmen und auf ihre Aufgaben. Bei einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft kann dieses wichtige Instrument gesetzlich verankert und damit dem Bundesrat der verbindliche Auftrag gegeben werden, das Unternehmen des Bundes mit strategischen Zielen zu führen.

− Informationsrechte: Als Eigner hat der Bund ein erhebliches Interessen an Informationen und Daten über sein Unternehmen. Bei einer rein privatrechtlichen Aktiengesellschaft ist er dabei auf die allen Aktionärinnen und Aktionären in gleicher Weise zustehenden Informationsrechte angewiesen. Bei einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft kann der Bund Informationsrechte ausüben, die den übrigen Eigentümern und Aktionären weder im Grundsatz noch hinsichtlich des Ausmasses zustehen, ohne dass er damit gegen aktienrechtliche Vorgaben verstösst.

− Politische Akzeptanz: Angesichts der grossen Sensibilität der Schweizerischen Bevölkerung in Bereich der Schweizerischen Post und der postalischen Grundversorgung geniesst die Umwandlung einer öffentlichrechtlichen Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft eine grössere politische Akzeptanz als die Umwandlung in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft.

Entscheidend für die Wahl zwischen spezialgesetzlicher und privatrechtlicher Aktiengesellschaft sind also die Steuerungs- und Informationsbedürfnisse des Bundes einerseits sowie das Bedürfnis der Unternehmungsführung nach möglichst grossen Handlungsfreiheiten anderseits. Zudem muss bei der Wahl der Rechtsform die politische Akzeptanz in der Bevölkerung beachtet werden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen, kommt der Bundesrat zum Schluss, dass eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft die sachgerechte Organisationsform für die Schweizerische Post darstellt.