Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten
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des Bundesrates sollen verselbständigte Einheiten in solchen Fällen ausschliesslich nach Privatrecht haften. Ebenso sollen ihre Organe sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter privatem Haftungsrecht unterstellt sein, damit Einheitlichkeit gewahrt ist. Aus diesem Grund wird in Absatz 2 die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes explizit ausgeschlossen.
2.1.6 Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen sollen diejenigen Bestimmungen enthalten, welche für die Umwandlung der Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft notwendig sind. Die Umwandlung von einer Anstalt in eine AG ohne Liquidation erfolgt gewöhnlich nach Artikel 99ff. FusG. Das vom FusG vorgeschriebene Verfahren, insbesondere die Inventarpflicht und die Vermögensübertragung, würden im Fall der Post jedoch zu unverhältnismässig grossem Aufwand führen. Aus diesem Grund wird eine "massgeschneiderte" Umwandlung der Post von einer Anstalt in eine Aktiengesellschaft mittels Spezialgesetz vorgezogen.
Art. 15 Umwandlung der Organisationsform
Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie in Absatz 1 festgehalten, um eine reine "rechtsformändernde Umwandlung" und nicht um eine "übertragende Umwandlung" wie das 1998 bei der Trennung der PTT in Post und Swisscom AG der Fall war. Die Umwandlung stellt eine Änderung der Organisationsform dar, ohne dass die Rechtsverhältnisse der Unternehmung verändert werden. Einzig die Arbeitsverhältnisse werden gemäss Artikel 12 angepasst. Die Gesellschaft behält also jederzeit ihre Identität und ihre Rechtspersönlichkeit.
Aufgrund der notwendigen Vorbereitungsarbeiten für die Umwandlung werden die Inkraftsetzung dieses Gesetzes und die Umwandlung nicht gleichzeitig erfolgen können. Auch lässt sich heute noch kein Termin festlegen, an welchem diese Arbeiten abgeschlossen sind und die Umwandlung vollzogen ist. Die Festlegung des Zeitpunktes der Umwandlung wird deshalb in Absatz 2 an den Bundesrat delegiert, dieser löst ebenfalls die mit der Festlegung des Umwandlungszeitpunktes notwendigen Beschlussfassungen aus.
Aus Gründen der Transparenz soll in Absatz 3 der Ablauf dieser Umwandlung im Detail dargestellt werden:
Der Umwandlungsbeschluss darf nur gestützt auf die geänderten Statuten und eine aktuelle Bilanz erfolgen. Liegt der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Umwandlung mehr als sechs Monate zurück oder sind seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft eingetreten, so muss gestützt auf Buchstabe a eine Zwischenbilanz durch eine befähigte Revisionsstelle erstellt werden. Artikel 58 FusG über die Erstellung der Zwischenbilanz im Falle der Umwandlung ist sinngemäss anzuwenden. Der Bundesrat beschliesst über diese Zwischenbilanz und entlastet den Verwaltungsrat (Bst. b).
Weiter wählt der Bundesrat den ersten Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin. Ausserdem beschliesst er (anstelle einer Gründerversammlung) die ersten Statuten der Postunternehmung und bestimmt die Revisionsstelle (Abs. 3 Bst. c).