Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten
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Art. 6 Anwendbares Recht
Gestützt auf diesen Verweis richtet sich die Organisation der Postunternehmung grundsätzlich nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Da es sich beim vorliegenden Entwurf rechtlich um einen Gründungserlass handelt, müssen darin der Zweck, das Aktienkapital und der Aktionärskreis bestimmt sowie die Organe erwähnt werden. Darüber hinaus soll das Postorganisationsgesetz nur dort spezialgesetzliche Bestimmungen enthalten, wo es entweder für die Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft notwendig ist oder wo es aus Sicht des Bundes spezialgesetzliche Abweichungen vom Aktienrecht bedarf. Damit soll die unternehmerische Flexibilität der Post möglichst gross gehalten und nur das im Gesetz festgelegt werden, was aufgrund des politischen Steuerungsbedarfs notwendig ist. Alle weitern Vorgaben zur Organisation des Unternehmens werden in den Statuten erlassen.
Auf die wörtliche oder sinngemässe deklaratorische Wiederholung von Bestimmungen des Aktienrechts, wie sie sich etwa im Telekommunikationsunternehmensgesetz vom 30. April 1997 (TUG; SR 784.11) finden, wird bewusst verzichtet. Damit soll die grundsätzliche Geltung des Aktienrechts zum Ausdruck gebracht werden.
2.1.2 Aktienkapital und Aktionärskreis
Art. 7 Aktienkapital
Wie vorstehend erwähnt muss sich der Umwandlungserlass zum Aktienkapital äussern. Die Höhe des Aktienkapitals, die Art der Beteiligungspapiere und deren Nennwert werden jedoch erst in den Statuten festgelegt. Diese werden erstmals vom Bundesrat verabschiedet, der zu Beginn die Aufgabe der Generalversammlung wahrnimmt. Die Post wird also künftig nicht mehr über ein Dotationskapital verfügen, sondern sich ausschliesslich nach privatrechtlichen Grundsätzen finanzieren (zur Umwandlung des Dotationskapitals vgl. Art. 17 Abs. 2).
Im Gesetz wird zudem wie schon im Fernmeldegesetz der Begriff "Beteiligungspapiere" verwendet, da nicht nur die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien sondern auch von Partizipationsscheinen bestehen soll.
Art. 8 Aktionärskreis
Der Bund wird zu einer kapital- und stimmenmässigen Mehrheit verpflichtet. Die Vorlage zur Privatisierung der Swisscom AG im Jahre 2005 hat gezeigt, dass Politik und Bevölkerung sehr skeptisch sind gegenüber Privatisierungsvorhaben im Service public-Bereich. Der Entscheid über die Beteiligung des Bundes an seinen Unternehmen ist eine zentrale Frage von grosser politischer Wichtigkeit im Sinne von Art. 164 BV. Die Abgabe der Bundesmehrheit könnte deshalb nicht ohne die erforderliche demokratische Legitimation erfolgen.