Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten

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unter die ordentliche Finanzmarktaufsicht vorgesehen ist, kann diese Garantie mittelfristig und unter Berücksichtigung der Interessen der Kundinnen und Kunden aufgehoben werden. Damit werden gleiche Bedingungen geschaffen zwischen der Post bzw. ihre Tochter und denjenigen Finanzinstituten, die über keine Staatsgarantie verfügen.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er wird das Gesetz gemeinsam mit dem totalrevidierten Postgesetzes in Kraft setzen.

2.2 Änderungen bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten des neuen Postorganisationsgesetzes wird das alte Gesetz vollständig aufgehoben.

Weiter erfolgen Anpassungen im bisherigen Recht als Folge der Unterstellung des Postpersonals unter das Obligationenrecht (Ziff. 1, 2 und 3).

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Da die Eignerposition des Bundes gegenüber der Post mit Inkrafttreten des neuen Postorganisationsgesetzes unverändert bestehen bleiben wird, wird es auch einnahmenseitig bzw. im Zusammenhang mit der Gewinnablieferung der Post keine Änderungen geben. Ob sich dies langfristig ändern wird, hängt davon ab, ob der Bundesrat beabsichtigt Beteiligungspapiere an Dritte zu veräussern. Hingegen werden durch die neu vollumfängliche Steuerpflicht der Post entsprechende Einnahmen auf Bundesebene zu erwarten sein.

Die Revision des Postorganisationsgesetzes wird in der Bundesverwaltung keine personellen Auswirkungen haben. Die heute bereits eingesetzten Stellen zur Wahrnehmung der Eignerinteressen (Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und Eidgenössische Finanzverwaltung) werden künftig die Interessen als Aktionärsvertreter wahrnehmen.

Mit der expliziten Abschaffung der Staatsgarantie wird zudem das finanzielle Risiko reduziert, das mit der Mehrheitsbeteiligung des Bundes an der Post verbunden ist.

3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Schweizerische Post wird als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft wie eine private Kapitalgesellschaft besteuert. Diese Steuern werden zwischen Bund, Kantonen und den Gemeinden aufzuteilen sein.