Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 20 Seiten

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der Post subsidiär, für deren Verbindlichkeiten einzustehen, insbesondere garantiert er die Rückzahlung der Guthaben im Bereich Zahlungsverkehr. Im Jahre 2004 erhielt die Post mit einer Änderung des Postorganisationsgesetzes eine eigene Tresorerie. Mit der damit zusammenhängenden Streichung der Post aus Artikel 35 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0) fiel jedoch lediglich die Liquiditätsgarantie des Bundes gegenüber der Post weg; die implizite Staatsgarantie sollte gemäss Botschaft weiterhin gewährleistet werden. Als Massnahme zur Minimierung des damit zusammenhängenden finanziellen Risikos wurden Vorschriften erlassen, insbesondere jene zur Anlagepolitik der Post, und Kontrollrechte der Eidgenössischen Finanzverwaltung errichtet. Gleichzeitig wurde die Post beauftragt, im Hinblick auf weitere Marktöffnungsschritte und eine allfällige spätere Aufhebung der Staatsgarantie sukzessive ein branchenübliches Eigenkapital aufzubauen. Der Aufbau dieses Eigenkapitals sollte voraussichtlich bis ins Jahr 2010 abgeschlossen sein.

Zum heutigen Zeitpunkt scheint eine Neubeurteilung der Aufhebung der Staatsgarantie angebracht. Dies aus verschiedenen Gründen:

− Die Schweizerische Post konnte in den letzten Jahren dank regelmässigen Gewinnen mit dem Aufbau einer branchenüblichen Eigenkapitalbasis beginnen. Damit hat sie ihr Haftungssubstrat vergrössert und sollte künftig in der Lage sein, die finanziellen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit vollumfänglich selber zu tragen.

− Es ist eines der erklärten Ziele der Totalrevision der Postgesetzgebung, Wettbewerbsverzerrungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglichst zu vermeiden. Die Post, und damit auch PostFinance, geniesst heute durch die implizite faktische Staatsgarantie einen gewissen Wettbewerbsvorteil. Solche Garantien gelten nicht zuletzt auch in der EU aufgrund der tendenziell günstigeren Refinanzierungsmöglichkeiten als „unzulässige staatliche Beihilfen“.

− Die Staatshaftung gegenüber der Post ist gerade aufgrund ihrer Tätigkeit im Finanzbereich mit grossen und nur schwierig qualifizierbaren und quantifizierbaren Risiken verbunden. Der Bundesrat hat im Leitsatz 12 seines Corporate Governance-Berichtes festgehalten, dass der Bund gegenüber verselbständigen Einheiten nur ausnahmsweise unternehmensspezifische Garantien eingehen soll. Vorausgesetzt, die ausreichende Eigenkapitalbasis der Post wird erreicht, lässt es sich aus risikopolitischer Sicht nicht mehr länger rechtfertigen, der Post eine Staatsgarantie zu gewähren.

− Das weitaus grösste finanzielle Risiko ist mit der Staatsgarantie für die Postkontogelder verbunden. Die in Kap. 1.3.4 vorgeschlagene Neuregelung der Aufsicht über die Postfinance hat zur Folge, dass sich Postfinance ebenfalls mit einem den geltenden internationalen Bestimmungen entsprechenden Eigenkapital ausrüsten muss, um unter anderem ihr unternehmerisches Risiko selber decken zu können. Sind die Voraussetzungen zur Unterstellung unter die Finanzmarktaufsicht erfüllt, so sind damit auch die Voraussetzungen für die "Entlassung" der Postfinance aus der Staatsgarantie gegeben.

Gestützt auf diese Überlegungen beantragt der Bundesrat im nun vorliegenden Entwurf eine gestaffelte Abschaffung der Staatsgarantie. Die Garantie war bisher primär für die Verbindlichkeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen relevant. Nachdem die branchenübliche Eigenmittel-Alimentierung sowie die Unterstellung