Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten
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5 Rechtliche Grundlagen
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf Artikel 137-139a, Artikel 141 sowie Artikel 165-167 der Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. April 1999. Artikel 137 definiert die politischen Parteien als Mitwirkende an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Artikel 138-139a bilden die Verfassungsgrundlagen für Volksinitiativen auf Total- und Teilrevision der Bundesverfassung sowie für die allgemeine Volksinitiative, Artikel 141 sowie 163-165 für das fakultative Referendum. Die zitierten Artikel bilden somit die Grundlage des Anspruches auf unentgeltliche Sendezeit sowohl für die Parteien als auch für die betreffenden Initiativ- und Referendumskomitees.
Letztlich geht es nicht um den Schutz der Parteien, sondern der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Nach Doktrin und Praxis dürfen Parteien bei Sachabstimmungen nicht gegenüber direkt beteiligten Initiativ- und Referendumskomitees privilegiert werden. Dies kann freilich nicht bedeuten, dass Pro und Contra einer Vorlage bei Abstimmungsspots egalitär zu behandeln wären: Erstens ist dies gar nicht immer möglich, so beispielsweise, wenn einer obligatorischen Referendumsvorlage in den eidgenössischen Räten von keiner Seite Opposition erwachsen ist. Für viele Sachabstimmungen gibt es in der direkten Demokratie neben den Parteien jedoch politisch wie juristisch die Initiativkomitees und die Urheberschaft fakultativer Referenden als weitere massgebende Meinungsmacher. Sodann sind bei Referendumskomitees unterschiedlicher Provenienz nicht alle Sachargumente egalitär in Abstimmungsspots zu präsentieren; die Anzahl beigebrachter Unterschriften pro Komitee zeigt vielmehr an, welche Argumente für die Auslösung der Volksabstimmung zur Hauptsache ursächlich waren. Klar aber ist: Die Urheber der zum Entscheid anstehenden eidgenössischen Volksbegehren müssen an Abstimmungsspots ebenso beteiligt werden wie die Parteien. Verschieden ist allein die Verfassungsgrundlage: Für Parteien Artikel 137 BV, für Initiativkomitees Artikel 138-139a BV und für Referendumskomitees Artikel 141 und Artikel 163-165 BV.
Zwar löst ein Volksbegehren die Volksabstimmung aus; aber kein Initiativ- und kein Referendumskomitee trägt für innere Widersprüche der Rechtsordnung Verantwortung, die sich aus der Annahme seines punktuell oppositionellen Begehrens ergeben können. Für die innere Konsistenz der Rechtsordnung tragen allein die Volksvertreterinnen und -vertreter Verantwortung. Deshalb haben die eidgenössischen Räte das Recht, zu jedem ausserparlamentarischen Rechtsetzungsantrag Volk und Ständen eine Abstimmungsempfehlung abzugeben (Art. 139 neu Abs. 3 bzw. Art. 139 alt Abs. 5 BV). Die Schweiz kennt also im Unterschied zu den meisten ausländischen Staaten kein Rechtsetzungsmonopol des Parlaments, sondern konkurrierende Rechtsquellen. Aber die Bundesverfassung will damit kein chaotisches Durcheinander fördern; sie will den verantwortlichen Behörden im Gegenteil auch die Mindestmittel zur Lösung ihrer Aufgabe geben.
Die eigenössischen Räte werden zu vier Fünfteln im Proporzsystem dank den Parteien gewählt, die sie vertreten. Weil die eidgenössischen Räte für die innere Konsistenz der Rechtsordnung allein und ausschliesslich verantwortlich sind, rechtfertigt es sich auch vor der Bundesverfassung, dass die Parteien die Meinung