Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

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Gründen soll dieser Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung zukommen (Abs. 5).

Art. 90 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. o Verwaltungssanktionen

Art. 90 Abs. 1 Bst. c ermöglicht es dem BAKOM, gegen unzulässige Werbung in Abstimmungsspots griffige Sanktionen zu verhängen. Sie treffen nicht den zur Ausstrahlung verpflichteten Rundfunkverstalter, sondern den Anspruchsberechtigten.

Auch Verstösse des Programmveranstalters gegen die Pflicht zur Ausstrahlung der Abstimmungssendungen müssen geahndet werden können. Zu diesem Zweck ist – wie etwa bei der Pflicht zur Ausstrahlung behördlicher Bekanntmachungen (Art. 8)

– die Möglichkeit einer Verwaltungssanktion vorzusehen (Art. 90 Abs. 2 Bst. o).

Art. 91 Abs. 3 und 3bisAufsicht über bereits ausgestrahlte Sendungen

Nach Ausstrahlung der Spots zur Abstimmung ist das übliche Aufsichtsverfahren zu beschreiten. Dies führt auch dazu, dass die UBI lediglich die inhaltlichen Aspekte beurteilt, nicht aber einen allfälligen unzulässigen kommerziellen Zweck der Spots (Art. 15f BPR), dessen Beurteilung dem BAKOM obliegt.

Das Verfahren bei bereits ausgestrahlten Abstimmungssendungen läuft nach den Grundsätzen ab, die für die Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen gelten (Art. 91ff. des neuen RTVG).

Ein entscheidender Unterschied besteht aber darin, dass sich das Verfahren nicht gegen den Programmveranstalter richtet (sonst müssten jeweils rund 40 Veranstalter für das Fehlverhalten eines Dritten einstehen) und dass es lediglich um die Einhaltung der in Artikel 15e BPR erwähnten Minimalbestimmungen geht (Abs. 3 und 3bis). Die Massnahme richtet sich gegen die sendeberechtigte Partei, d.h. das im BPR erwähnte Organ der Partei. Ist ein Sendeberechtigter nicht als juristische Person organisiert (wie z.B. bei Abstimmungskomitees), so wird sich die Massnahme gegen die für den Werbespot verantwortliche Person (welche gemäss Art. 15d Abs. 3 BPR vorgängig zu bezeichnen ist) richten müssen.

Grundsätzlich gelten die im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten und greifen die entsprechenden Verfahrensregeln. Das BAKOM kann insbesondere allfällige unrechtmässige Einnahmen einziehen, welche die Partei oder das Komitee aus dem Missbrauch der unentgeltlich eingeräumten Sendezeit zu kommerziellen Zwecken erzielt hat.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Eine Auswirkung auf die finanzielle Situation des Bundes ist durch die unentgeltliche Ausstrahlung der Spots nicht zu erwarten, da die Kosten der Spotproduktion zulasten der berechtigten Parteien und Komitees gehen. Die Spots werden weder aus der Bundeskasse noch aus dem Ertrag der Empfangsgebühren finanziert.