Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten
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Art. 15g Modalitäten der Ausstrahlung
Absatz 1 besagt, dass die Spots grundsätzlich in der letzten Phase des Abstimmungskampfes zu senden sind. Die späte Ausstrahlung dient der Mobilisierung der Wählerschaft und damit tendenziell einer höheren Stimmbeteiligung. Unzulässig ist aber eine Ausstrahlung von Spots in den letzten Tagen vor dem Urnengang, d.h. nach dem zweitletzten Samstag vor dem Abstimmungstag.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bezahlte politische Werbung zu Abstimmungsthemen spätestens mit dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntgabe eines Abstimmungstermins an Radio und Fernsehen unzulässig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG und die Detailregelung in Art. 17 RTVV).
Absatz 1 Buchstaben a und b machen deutlich, dass die Spots nicht zu Randzeiten ausgestrahlt werden, sondern während der Hauptsendezeit (Prime time). Die vorgeschriebene Zeitspanne umfasst vier (TV) bzw. viereinhalb Stunden (Radio). Die Beachtung des Programms ist nicht während der gesamten Zeitspanne identisch. Im Fernsehen z.B. sind die Einschaltquoten zwischen 19.30 und 20 Uhr deutlich höher als zwischen 18 und 18.30 Uhr. Es würde die Programmautonomie zu stark beschneiden, wenn den einzelnen Veranstaltern eine präzisere Vorgabe gemacht würde. Anderseits wäre die Chancengleichheit der verschiedenen politischen Akteure erheblich beeinträchtigt, wenn ein Teil der Spots während der Sendezeit mit der grössten Publikumsresonanz ausgestrahlt würde und andere zu viel weniger beachteten Randzeiten der Prime Time. Aus diesem Grund haben die Veranstalter innerhalb der Prime Time zwar die freie Wahl des Ausstrahlungszeitpunkts. Sie müssen aber den von ihnen gewählten Ausstrahlungszeitpunkt für alle Abstimmungsblocks in der gleichen Zeitspanne ansetzen (z.B. an jedem Ausstrahlungstag zwischen 18.30 und 19 Uhr; Abs. 2).
Absatz 3 Satz 1 schreibt vor, dass die Abstimmungsspots in Blöcken von maximal einer Minute auszustrahlen sind, und erhält damit für praktikable Lösungen je nach Abstimmungskonstellation (Anzahl beteiligter Referendumskomitees, Anzahl der Abstimmungsvorlagen) die nötige Flexibilität. Satz 2 fixiert die wöchentliche maximale Gesamtdauer der Abstimmungsspots. Damit soll der Übersättigung des Publikums entgegengewirkt und angesichts der vielen verschiedenen möglichen Konstellationen verhindert werden, dass Programme in den elektronischen Medien de facto verunmöglicht werden könnten.
Absatz 4 befasst sich mit dem Verhältnis der unentgeltlichen Werbezeit zu redaktionellen Sendungen. Die Abstimmungsspots dürfen in der Regel eine redaktionelle Sendung nicht unterbrechen.
Absatz 5 verlangt eine deutliche Bezeichnung und dient ebenfalls der Transparenz, aber auch den Interessen des Veranstalters, der durch diese Angaben die nötige Distanz zu den Äusserungen der Parteien und Komitees schaffen kann.
Absatz 6 fördert – wie die ergänzende Regelung der Ausstrahlungszeit in den Absätzen 1 und 2 – die Chancengleichheit der verschiedenen Sendeberechtigten. Der Veranstalter soll einzelne Spots nicht durch unterschiedliche An- und Absagen benachteiligen oder bevorzugen.