Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten
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Auch Kleinparteien unterhalb eigener Fraktionsstärke sollen Präsentationsart und Vertretung in den Ausstrahlungen selber bestimmen, nachdem sie zusammen mit der oder den Parteien, mit der oder denen sie eine Fraktion bilden, den Verteilschlüssel festgelegt haben. Die in einer Fraktion vertretenen Parteien können statt dessen auch einen gemeinsamen Auftritt vorsehen.
Art. 15d Produktion und Finanzierung der Abstimmungsspots
Absatz 1 regelt die Frage, wer die Produktion der Spots übernehmen soll. Die Berechtigten haben die Wahl, bei welchem Produktionsunternehmen sie ihren Spot herstellen wollen. Zur Produktion der Spots gehört auch deren Finanzierung. Die Ausstrahlungsberechtigten haben den gesamten Betrag für die Konzeption und Realisierung des Spots aus der eigenen Kasse zu bezahlen. Sie werden lediglich von den Kosten befreit, welche die Ausstrahlung des in ihrem Auftrag produzierten Spots üblicherweise verursacht. Die Regelung nimmt in Kauf, dass ein gewisses Ungleichgewicht zwischen finanzkräftigeren und finanziell weniger potenten Sendeberechtigten entsteht.
Absatz 2 schafft die Voraussetzungen dafür, dass die UBI einen Spot überhaupt rechtzeitig vor der geplanten Ausstrahlung auf dessen Rechtmässigkeit überprüfen kann. Dies wird bedingen, dass die zur Ausstrahlung berechtigten Parteien und Komitees ihren Spot rund zwei Monate vor dem Abstimmungstermin übergeben. Nicht genügend ist ein Drehbuch des Spots, da sich dessen Wirkung erst beim Betrachten von Bewegtbild und Ton ausreichend abschätzen lässt. Den Berechtigten ist es nicht freigestellt, ihren Spot später einzureichen, da sie sich sonst einen Vorteil gegenüber anderen Parteien oder Komitees verschaffen könnten.
Nach Absatz 3 ist zudem eine natürliche Person zu bezeichnen, welche die Verantwortung für den Spot übernimmt. Dies dient nicht nur einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der rundfunkrechtlichen Aufsicht.
Art. 15e Inhaltliche Mindestanforderungen an die Abstimmungsspots
Die Rechtsordnung setzt den Ausstrahlungen in Fernsehen und Radio verschiedene Schranken. Diese entsprechen zum einen den für andere Medienäusserungen geltenden Grenzen (z.B. die Verbote der Rassendiskriminierung und der Ehrverletzung im Strafrecht oder der Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht). Sie werden durch die dafür zuständigen Gerichtsbehörden (Straf- oder Ziviljustiz) behandelt. Das Radio- und Fernsehgesetz stellt an das Programm schweizerischer Veranstalter zahlreiche weitere Anforderungen, welche zum Teil in die gleiche Richtung zielen wie das Straf- und Zivilrecht, zum Teil aber auch darüber hinausgehen. Zu unterscheiden sind drei Kategorien von rundfunkrechtlichen Vorschriften:
- Bestimmte Vorschriften gelten für sämtliche Elemente eines Radio- oder Fernsehprogramms, d.h. sowohl für redaktionelle Sendungen als auch für Werbesendungen: Dazu gehören Art. 4 Abs. 1 (Achtung der Grundrechte: Menschenwürde, Diskriminierungsverbot, Rassenhass, öffentliche Sittlichkeit, Gewalt) und Abs. 3 (Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, der verfassungsmässigen Ordnung und der Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen) sowie Art. 5 (jugendgefährdende Sendungen) RTVG. Die