Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

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Volksreferendum Kantonsreferendum Volksinitiative

Minimum 50'000 50'000 100'000

entspricht der 5 510

Wählerschaft einer

Fraktion mit ...

Mitgliedern

Maximum 200'000 600'000 200'000

entspricht der 20 6020

Wählerschaft einer

Fraktion mit ...

Mitgliedern

Die demokratische Legitimation eines Referendumskomitees entspricht mit andern Worten jener einer kleinen bis mittelgrossen Fraktion, jene eines Initiativkomitees jener einer mittleren Fraktion. Das verhältnismässig hohe Quorum des Kantonsreferendums entspricht der demokratischen Legitimation einer (kleinen bis grossen) Fraktion.

Diese Vergleiche sprechen dafür, einem Initiativ- oder einem Referendumskomitee ungefähr gleichen Sendeanteil einzuräumen wie einer in der Regierung vertretenen Partei.

2.3.7 Einwände und Gegenargumente

Zwar sorgt eine Volksinitiative oder ein Referendum dafür, dass über die betreffende Vorlage überhaupt abzustimmen ist; dies mag für einen grösseren Sendeanteil jener Gruppierung sprechen, welche den Volksentscheid überhaupt herbei geführt hat. Dem steht aber die Überlegung gegenüber, dass kein Initiativ- und kein Referendumskomitee für innere Widersprüche der Rechtsordnung Verantwortung trägt, die sich aus der Annahme seines punktuell oppositionellen Begehrens ergeben können. Für die innere Konsistenz der Rechtsordnung tragen allein die Volksvertreterinnen und -vertreter Verantwortung.

Sie werden zu 80% im Proporzsystem (Nationalrat: 194 von 200 Mitgliedern; Ständerat: 2 der 46 Mitglieder; total: 196 von 246 Mitgliedern) dank den Parteien gewählt, die sie vertreten.

Weil trotz konkurrierender Rechtsquellen die eidgenössischen Räte für die innere Konsistenz der Rechtsordnung allein und ausschliesslich verantwortlich sind, rechtfertigt es sich auch vor der Bundesverfassung, dass die Parteien die Meinung ihrer Mitglieder verfechten können, welche zum parlamentarischen Mehrheitsentscheid - dem Gesetz oder der Abstimmungsempfehlung (vgl. Art. 139 Abs. 3, Art. 156 Abs. 1 und 2, Art. 159 Abs. 1 und 2 und Art. 163 BV) - geführt hat. Dies liegt auf der verfassungsmässigen Linie, dass die verantwortlichen Behörden auch die Mindestmittel zur Lösung ihrer Aufgabe haben müssen (vgl. Art. 139 Abs. 3 Satz 2 BV).

2.3.8 Zur Reihenfolge der Ausstrahlungen

Der "Urheberfunktion" der Initiativ- oder Referendumskomitees ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sie im zeitlichen Ablauf prominent zu platzieren sind: Zu