Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

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Eine gewisse Mehrbelastung ist allerdings im Bereich der Aufsicht zu erwarten. Die Belastung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (eines Milizgremiums aus neun nebenamtlichen Mitgliedern; Art. 82 Abs. 1 RTVG) könnte in nennenswertem Masse zunehmen. Die UBI erledigte im Jahr 2006 an sechs Sitzungsterminen insgesamt 22 Beschwerdeverfahren (2005 an fünf Terminen deren 21). Wie stark die Zusatzbelastung der UBI tatsächlich ausfallen wird, hängt primär davon ab, wie viele der Abstimmungsspots (insgesamt sind es jeweils rund zehn pro eidg. Abstimmungswochenende) die Veranstalter der UBI zur vorgängigen Überprüfung vorlegen werden.

4.2 Auswirkungen auf Private

Die konzessionierten Programmveranstalter mit Gebührenanteil sind zwar verpflichtet, einen Teil ihrer besten Sendezeit gratis zur Verfügung zu stellen. Dennoch ist es eher unwahrscheinlich, dass die vorgesehene gesetzliche Regelung zu spürbaren finanziellen Einbussen führen wird. Die für die Abstimmungssendungen verwendete Zeit wird nicht an die Maximaldauer der Werbung angerechnet und hindert die Veranstalter deshalb nicht daran, weitere Werbespots auszustrahlen.

Eine Auswirkung hat die neue Möglichkeit wohl für die Abstimmungskampfbudgets der betreffenden Parteien und Komitees. So ist anzunehmen, dass in einer ersten Phase ein Teil der bisherigen Ausgaben von anderen Kommunikationsmitteln (z.B. Inserate, Flugblätter, Plakate) auf die Produktion von Radio- und Fernsehspots verlagert wird.

Auf der Seite der Parteien dürfte diese Verlagerung jedoch marginal bleiben, zumal die Parteien für die Produktion ihrer Spots bei der Parteibasis, den Fraktionen oder bei Sponsoren voraussichtlich zusätzliche finanzielle Mittel beschaffen werden. Gewisse Verlagerungen könnten sich indessen beim Mitteleinsatz der Komitees ergeben, die vor den Abstimmungen in den Printmedien erfahrungsgemäss häufiger Inserate schalten als die Parteien.

Dennoch ist nicht zu erwarten, dass die Einnahmen etwa der Tageszeitungen aus dem Abdruck entsprechender Inserate über Gebühr sinken werden, zumal auch die Komitees zur Produktion ihrer Spots zusätzliche Mittel bereitstellen dürften. Die Erfahrung zeigt, dass bei der Einführung neuer Medien oder neuer Werbemöglichkeiten beim Mitteleinsatz keine grossen Verlagerungen zu beobachten waren, sondern stets die betreffenden Etats vergrössert wurden, um mit einer Botschaft sowohl im bisherigen wie auch in einem neuen Umfeld präsent zu sein.

Von der neuen Regelung profitieren können hingegen spezialisierte Produktionsunternehmen, da sich die Produktion voraussichtlich in die Richtung umfassender Kampagnen für den Print- und den elektronischen Bereich entwickeln wird und sich dadurch die einzelnen Auftragsvolumina erheblich vergrössern werden.

Die vorgesehene Regelung wird also die Presse nicht exzessiv belasten. Sie öffnet Radio und Fernsehen bloss für die eidgenössischen Volksabstimmungen und belässt einen grossen Teil der Einnahmen aus politischer Werbung (nämlich die Werbung vor Wahlen sowie vor kantonalen und kommunalen Volksabstimmungen) bei den Printmedien.