Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten
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Orientierung hilfreich ist. Mit einem neuen Artikel 11 Abs. 3bissoll deshalb eine bundesgesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche diese Praxis in den Kantonen legalisiert, die das Instrument bereits eingeführt haben und in denjenigen Kantonen ermöglicht, die dieses Instrument noch nicht kennen.
Art.15a Pflicht
Diese Bestimmung regelt den Gegenstand der Verpflichtung (Bereitstellen von Sendezeit für Sendungen vor eidgenössischen Volksabstimmungen) und den Kreis der verpflichteten Programmveranstalter.
Absatz 1 Satz 1 erwähnt zunächst die in die Pflicht genommene SRG (sie ist im neuen RTVG ausführlich geregelt: Art. 23 – 37 RTVG; die von ihr veranstalteten Programme legt allerdings nicht das Gesetz fest, sondern die vom Bundesrat erteilte Konzession). Ebenfalls erwähnt sind die weiteren konzessionierten Programme, welche unter dem Regime des am 24. März 2006 verabschiedeten Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) einen Anteil aus dem Ertrag der Empfangsgebühren erhalten werden. Die Zahl der verpflichteten Veranstalter lässt sich noch nicht mit Sicherheit angeben. Sie dürfte sich aber in der Grössenordnung von rund einem Dutzend regionalen Fernsehprogrammen und rund zwei Dutzend Radioprogrammen bewegen (neben lokal-regionalen Radioprogrammen in ökonomisch schwachen Regionen auch rund ein halbes Dutzend nicht gewinnorientierte Radioprogramme in Agglomerationen wie Genf, Bern oder Zürich). Keine Gebühren werden hingegen z.B. nationale oder sprachregionale Programme und Programmfenster ausländischer Veranstalter erhalten.
Die zweite Satzhälfte von Absatz 1 macht deutlich, dass der Anspruch nur vor Volksabstimmungen (nicht aber vor Wahlen oder sogar unabhängig von Urnengängen) gilt. Das unentgeltliche Bereitstellen von Sendezeit bedeutet, dass die berechtigten Parteien und Komitees für den Anspruch auf Sendezeit nichts zu bezahlen haben, auch nicht die administrativen Kosten des Veranstalters, und die Programmveranstalter einen dadurch allenfalls entstehenden Einnahmenausfall selber tragen müssen. Wer für die Herstellung der Spots aufkommen muss, regelt Artikel 15d.
Absatz 2 gibt der Bundesversammlung die Kompetenz, die massgebenden SRG-Programme auf Verordnungsstufe festzulegen. Nach den Vorstellungen der Kommission soll die Pflicht die ersten Fernsehprogramme und mehrere Radioprogramme jeder Sprachregion treffen. Auf die Aufzählung einzelner Programme auf Stufe des Gesetzes ist zu verzichten, da nicht das Parlament auf Gesetzesebene das publizistische Angebot der SRG festgelegt, sondern der Bundesrat im Rahmen der Konzession. Zudem ist das Programmangebot der SRG einem stetigen Wandel unterworfen. So gibt es Pläne für einen Ausbau des SRG-Angebots über DAB (digitale terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen). Sollte die SRG z.B. ein digital verbreitetes Programm einführen, das überwiegend aus informativen Wortbeiträgen besteht, so könnte eine Ausdehnung der Pflicht zur Ausstrahlung von Parteienspots durchaus Sinn machen. All dies ist auf Stufe Verordnung zu regeln.