Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten
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Seit der Unterschriftenquorumserhöhung von 1977 wurden 40% aller fakultativen Referenden von (oftmals disparaten) Vetokoalitionen zustande gebracht. Artikel 15b schlägt daher bei Referenden für die Urheberschaft soweit möglich parallele, soweit nötig analoge Regelungen wie für Parteien vor; für Initiativkomitees kann sich Artikel 15b Absatz 2 BPR weitgehend auf parallele Regelungen beschränken.
2.3 Kriterien für die Bemessung des jeweiligen Sendeanteils
Es ist von grundlegender Bedeutung, bei einer Beteiligung von Parteien, Initiativ- und Referendumskomitees am Abstimmungskampf durch Spots in Radio und Fernsehen praktikable Kriterien für eine Bemessung des jeweiligen Sendeanteils zu entwickeln. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich schon aufgrund der verschiedentlich geänderten Rechtsgrundlagen nicht als erratisch-konstante Praxis begreifen; die Tendenz aber geht klar in Richtung Verschärfung der Anforderung "Chancengleichheit". Sie schliesst aber nicht jede Differenzierung einer egalitären Gleichheit in Richtung proportional-distributive Gleichheit aus, sofern die Differenzierung sachlich begründbar, willkürfrei und durch wichtige Gründe gestützt ist.
2.3.1 Unanwendbarkeit bei Nationalratswahlen
Für Wahlen liegt der Ausschluss von Parteien, die in den eidgenössischen Räten nicht vertreten sind, von Radio- und Fernsehsendungen klar jenseits jeder nach Ansicht des Bundesgerichts vertretbaren Differenzierung (vgl. nur BGE 124 I 71 E. 7, 113 Ia 300 f.). Wenn das Bundesgericht es noch als haltbar erachtete, Regierungsratskandidaten einer im Parlament noch überhaupt nicht vertretenen Partei in einer Fernsehsendung nur in der zweiten Reihe und mit kürzerer Rededauer auftreten zu lassen, so hat es doch bereits hier die Suche nach anderweitigen Korrekturen zugunsten dieser Parteien und Kandidaten angeregt (BGE 125 II 504- 506; vgl. dazu hiernach, Ziff. 2.6.8), und den De-facto-Ausschluss einer parteilosen Gemeinderatskandidatin vom behördlich aus Steuermitteln bezahlten gemeinsamen Wahlplakat aller Ortsparteien hat es rundweg verpönt und die Wahl kassiert (BGE 113 Ia 300 f.); dazwischen liegt die Annullierung einer kantonalen Regelung, die Wahlkampfkostenbeiträge an Parteien vom Gewinn von 5 der 130 Mandate abhängig machen wollte (BGE 124 I 71). Keineswegs weniger streng ist die (spärliche) Doktrin. Bei aller Kritik an sachlich nicht begründbarer Unterscheidung zwischen grösseren und kleineren Parteien befand jedoch auch das Bundesgericht (BGE 119 Ib 250), dass kleinste politische Parteien oder Bewegungen "jedenfalls nicht gleichviel Sendezeit beanspruchen (können) wie die wichtigeren politischen Parteien und Gruppen und (...) auch nicht zu den gleichen Sendezeiten zugelassen werden (müssen)."
2.3.2 Volksabstimmungen
Für Abstimmungskämpfe müssen Kriterien eine sachgerechte und praktikable Bemessung des Sendeanteils zwischen den im Bundesparlament vertretenen Parteien einerseits und Initiativ- oder Referendumskomitees anderseits sicher stellen.