Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Parteien, sondern nach bestimmten Kriterien auch zu Gunsten der hinter Volksinitiativen und Referenden stehenden Abstimmungskomitees verankert wird (s. Ziff. 2.2 hiernach). Verpflichtet zur Gewährung von entsprechenden kostenlosen Sendezeiten im Sinne des „Service Public“ wird sowohl die SRG als auch die Fernseh- und Radioveranstalter, welche eine Konzession mit Gebührenanteil besitzen und somit von öffentlichen Geldern profitieren. Die Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte regelt zudem die Verpflichtung sowie die Form und den zeitlichen Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Sendezeit. Auf eine Spezialgesetzgebung konnte verzichtet werden, weil die zu regelnden Bestimmungen lediglich eine Ergänzung der Pflichten der Radio- und Fernsehveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil vorsehen.

Die Kommission ist sich bewusst, dass mit ihrem Erlassentwurf – wie auch mit den vorgängig vorgestellten zusätzlichen Informationsplattformen im Bereich der Bundeskanzlei und der SBB – die Forderung der parlamentarischen Initiative nach Fairness in Abstimmungskampagnen nicht vollständig erfüllt werden kann. Dennoch ist sie der Überzeugung, dass ihre Vorlage zur Einführung von kostenloser Sendezeit für TV- und Radiospots geeignet ist, die politische Diskussion in einer breiteren Öffentlichkeit zu fördern. So können TV- und Radiospots zu Abstimmungsvorlagen dazu beitragen, Aufmerksamkeit zu wecken und können dadurch letztlich auch die Qualität des öffentlichen Diskurses heben. Schliesslich können mit den Spots Stimmberechtigte angesprochen werden, die politisch eher uninteressiert sind und üblicherweise der Urne fernbleiben.

2.2 Schaffung der Grundlagen für die Anspruchsberechtigung im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

2.2.1 Einleitung

Die Verpflichtung der Programmveranstalter, die Form und der zeitliche Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Sendezeit vor eidgenössischen Volksabstimmungen werden grösstenteils im Rahmen einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte durch den Einschub von sieben neuen Artikeln (Art. 15a-g) verankert.

Die verpflichteten Veranstalter müssen die Sendezeit vom fünftletzten bis zum zweitletzten Samstag vor dem Abstimmungstag zur Verfügung stellen (Art. 15g BPR). Die Ausstrahlung erfolgt in Form von Spots, welche eine Dauer von höchstens 30 Sekunden aufweisen (Art. 15c BPR). Diese sind in Blöcken von maximal je einer Minute in der Hauptsendezeit („Prime Time“; TV: 18-22 Uhr und Radio 11-14 Uhr sowie 17-18.30 Uhr) auszustrahlen. Ein Veranstalter kann innerhalb dieser Zeit die Spots frei platzieren; er muss dies aber an jedem Ausstrahlungstag ungefähr zur gleichen Zeit tun (Art. 15g BPR). Welche Programme der SRG die Spots ausstrahlen müssen, wird durch die Bundesversammlung in einer Verordnung festgelegt (Art. 15a Abs. 2 BPR). Sie wird auch bestimmen, welche Partei ihren Spot wie oft wiederholen lassen kann (Art. 15c Abs. 2 BPR).

Die berechtigten Komitees und Parteien produzieren und finanzieren ihre Spots selber. Die Produktion, die durch einen frei wählbaren Produzenten erfolgt, wird also nicht aus öffentlichen Geldern (z.B. aus dem Ertrag der Empfangsgebühren)