Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

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unterstützt. Es wird auch keine Obergrenze für den Einsatz finanzieller Mittel gesetzt (Art. 15d BPR). Die Regelung nimmt in Kauf, dass ein gewisses Ungleichgewicht zwischen finanzkräftigeren und finanziell weniger potenten Sendeberechtigten entsteht.

Der zweite Gesetzesentwurf im Rahmen des Mantelerlasses – die Teilrevision des neuen Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) – regelt die Aufsichtsverfahren. Die Spots müssen inhaltlich die Verbote des internationalen Rechts und des schweizerischen Radio- und Fernsehrechts (Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG) beachten. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausstrahlung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Spots durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf seine Vereinbarkeit mit den rundfunkrechtlichen Vorschriften überprüfen zu lassen (Art. 15e BPR und Art. 83 Abs. 1bis RTVG).

Damit nötigenfalls die Prüfung durch die UBI rechtzeitig abgewickelt werden kann, müssen die von den Parteien bzw. Komitees produzierten Spots bis spätestens neun Wochen vor der Abstimmung dem Programmveranstalter übergeben werden (Art. 15d Abs. 2 BPR). Hat der Programmveranstalter Zweifel an der Rechtmässigkeit des Spots, kann er sie innert einer Woche der UBI vorlegen (Art. 86a Abs. 1 RTVG).

2.2.2 Keine Spots bei Nationalratswahlen

Von eidgenössischen Sachabstimmungen zu unterscheiden sind zunächst Nationalratswahlen. Bei Nationalratswahlen haben als unentbehrliche Voraussetzungen des Proporzes die Parteien, nicht hingegen Initiativ- und Referendumskomitees zur Meinungs- und Willensbildung des Volkes beizutragen. Kandidieren können freilich auch beliebige Ad-hoc-Gruppierungen, welche die nötigen Unterschriften beibringen. Für eine nicht sachlich begründbare Bevorzugung der Parteien lässt die Bundesverfassung hier keinen Raum.

2.2.3 Die Akteure bei Sachabstimmungen: Parteien, Initiativ- und Referendumskomitees

Die Schweiz kennt kein Bundesgesetz über die Parteien. In der Referendumsdemokratie wäre ein solcher Erlass auch mit Problemen verbunden: Die direktdemokratischen Rechte dürfen nicht an die Parteien gebunden werden. Volksrechte müssen aufgrund der Verfassungsordnung im Gegenteil allen politischen Kräften und namentlich auch spontanen Ad-hoc-Gruppierungen offen stehen.

Aus diesem Grund sollen Parteien in der Schweiz auch nicht als solche, sondern im Zusammenhang mit den Besonderheiten schweizerischer Willensbildung gefördert werden: Vor eidgenössischen Volksabstimmungen sollen Parteien als Meinungsmacher und Entscheidungshilfen eine entsprechend starke Rolle spielen können. Letztlich geht es damit nicht um die Parteien, sondern um den politischen Diskurs und um Orientierungskoordinaten für die Stimmberechtigten. Dementsprechend sind Parteienspots bei konzessionierten und gebührenfinanzierten Programmveranstaltern auch nicht generell vorzusehen, sondern einzig im Zusammenhang mit eidgenössischen Volksabstimmungen.

Für Sachabstimmungen gibt es in der direkten Demokratie neben den Parteien politisch wie juristisch die Initiativkomitees und die Urheberschaft fakultativer Referenden als weitere massgebende Meinungsmacher. Parteien dürfen deshalb bei