Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

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durch amtierende Parlamentsmitglieder soll daher keinen Anspruch der neuen Gruppierung auf unentgeltliche Sendezeit auslösen (Abs. 1 Satz 2).

Art.15c Dauer und Wiederholungen der Abstimmungsspots

Absatz 1:Die Höchstdauer der fraglichen Spots liegt bei 30 Sekunden und ist damit tendenziell eher kürzer als bei ausländischen Wahlwerbesendungen.

Absatz 2 besagt, dass auf Verordnungsebene die fixe Obergrenze von 30 Sekunden in bestimmten Konstellationen nach unten korrigiert werden kann. Eine Anpassung der maximalen Spotlänge von einer halben Minute kommt etwa in Betracht, wenn wesentlich mehr als 3 Abstimmungsvorlagen auf einen Termin angesetzt sind (z.B. die 9 Vorlagen vom 18. Mai 2003). Eine Akkumulation gesetzlicher Spotansprüche (11 Parteien in Fraktionsstärke + 9 Initiativ- und Referendumskomitees x je 30 Sekunden = 10 Sendeminuten x Anzahl Ausstrahlungen) könnte das Publikum übersättigen. Auf Verordnungsebene können Kriterien (z.B. Anzahl Abstimmungsvorlagen mit oder ohne thematische Verwandtschaft, Umstrittenheit der Vorlagen) festgelegt werden, nach denen die maximale Spotlänge auch (z.B. auf 20 Sekunden) gekürzt werden kann, damit die Summe der Spotsendezeit pro Abstimmungstermin möglichst stabil bleibt. Der von den Parteien bzw. den Komitees produzierte Spot ist von sämtlichen verpflichteten Programmveranstaltern zu senden. Nach dem Willen der Kommission soll der jeweilige Spot eines Berechtigten nicht nur einmal ausgestrahlt werden und sollen die einzelnen Berechtigten ihre Spots unterschiedlich häufig platzieren dürfen. Die Wiederholungshäufigkeit der Spots einzelner Parteien ist eine Frage, die wegen ihres Detaillierungsgrades auf Stufe der Verordnung zu regeln ist. Auf Gesetzesebene sind lediglich die Kriterien für die Zuteilung (proportional zur politischen Stärke im Parlament statt gleichmässig für alle Berechtigten) festgelegt; die genaue Zuteilung pro Sendeberechtigten regelt die Verordnung. Ein gewisser Schematismus bei der Zuteilung wird dabei unvermeidlich sein. Auf Verordnungsstufe kann bei Bedarf auch geregelt werden, in welcher Reihenfolge diese Spots auszustrahlen sind (z.B. Komitees vor oder nach Parteien, grosse Parteien vor oder nach kleinen Parteien).

Absatz 3 schliesslich enthält den massgebenden Grundsatz der Proportionalität für die Anzahl Spots pro Partei. Danach können grosse Parteien ihre Spots häufiger wiederholen lassen als kleine. Eine Minderheit der Kommission beantragt, diesen Grundsatz insofern zu relativieren, als dass für die Anzahl Wiederholungen die proportionale Stärke in der Bundesversammlung nicht alleine massgebend ist, sondern lediglich mitberücksichtigt werden soll.

Absatz 4: Bei der privilegierten Platzierung der Spots zu Beginn und gegen Ende der Präsentationsperiode geht die Kommission von der Vorstellung der demokratischen Bewegung des 19. Jahrhunderts aus, wonach der Souverän in ihm wichtigen Fragen „das letzte Wort“ hat. Ergo sollen auch die Komitees, die durch die von ihnen gesammelten Unterschriften eine Volksabstimmung überhaupt ermöglichen, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern ihre Botschaft an privilegierter Stelle – am Anfang sowie im Sinne eines „zweitletzten Worts“ gegen Schluss einer Radio- und Fernsehkampagne – vermitteln können.

In der direkten Demokratie dürfen sich Massnahmen zur Förderung des Diskurses nicht auf die Parteien beschränken. So unerlässlich die Parteien für den repräsentativen Teil der Demokratie speziell in einem Proporzwahlverfahren sind,